Zusatzantrag zur Versammlungsordnung der Bundesgeneralversammlung (BGV) 2014-02 der Piratenpartei Österreichs für externe Wahllokale =Antrag= Folgender Text soll der Versammlungsordnung der BGV 2014-2 hinzugefügt werden: ==Externe Wahllokale== 44. Landesorganisationen können im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Landesgeneralversammlung ein externes Wahllokal einrichten, welches für alle geheimen Abstimmungen und Wahlen via Stimmzetteln gilt. Die für die LGV akkreditierten Mitglieder der LO gelten dazu auch für die gleichzeitige BGV als akkreditiert. Die Liste der akkreditierten Mitglieder ist vor jeder Wahl der BGF per verschlüsselter Mail zu übermitteln.<br> 45. Die Wahlhelfer der LGV sind die Wahlhelfer für das externe Wahllokal.<br> 46. Die Stimmzettel werden direkt vor dem Wahlgang von der BGV an die LGV übermittelt (zB.: per E-Mail ), von der LGV ausgedruckt und an die stimmberechtigten Mitglieder ausgegeben. Start und Annahmeschluss des Wahlgangs erfolgen auf der BGV und LGV simultan, die Wahlleiter der LGV und BGV haben dies zu koordiniern. Die Stimmzettel der LGV werden von den Wahlhelfern der LGV (wie auch auf der BGV) digitalisiert und zur Auszählung der BGF verschlüsselt übermittelt.<br> 47. Die original Stimmzettel kommen anschließend je Wahlgang in einen versiegelten Umschlag und werden der BGF so bald wie möglich zur Aufbewahrung übergeben.<br> 48. Auf der LGV ist ein Stream der BGV zur Verfügung zu stellen. Die Mitbestimmungsmöglichkeit erstreckt sich nicht auf offene Abstimmungen sondern gilt nur für geheime Abstimmungen und Wahlen.<br> =Begründung= Die BGV 2014-2 kollidiert mit der bereits anfang Jänner fixierten und einberufenen LGV in Oberösterreich. Um den Mitgliedern in OÖ trotz der Terminkollision die Möglichkeit zu geben bei geheimen Wahlen und Abstimmungen mitzuentscheiden, soll auf der LGV ein externes Wahllokal für die BGV eingerichtet werden.<br> Neben der Möglichkeit zur Mitbestimmung für die Oberösterreicher stellt dies auch einen ersten Praxistest für eine künftige dezentrale BGV dar.