Laut Satzung § 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt: ''(1) Alle Mitglieder haben innerparteilich Antragsrecht gegenüber allen Organen.'' Die BGV ist ein Organ. Ein Antrag, der ein Quorum erfüllen muss, schränkt das Antragsrecht aller Mitglieder ein. Da die Satzung weit über der GO steht, kann auch in der GO keine Einschränkung der Rechte der Mitglieder erfolgen. Einwände: ''1. Hier wird kein Recht eingeschränkt, eine Antragsstellung ist immer noch gemäß §4 (8) möglich. Die BGV muss lediglich über die Behandlung abstimmen. Der Antrag wird lediglich nicht automatisch in die Tagesordnung aufgenommen.'' Wenn Antragsrecht bedeuten würde, dass man einen Antrag stellen kann, dieser dann ignoriert wird, dann ist das Antragsrecht kein Recht. Das Analogon in der "echten Welt" ist die "Dringlichkeit" bei Gemeinderatsanträgen im Grazer Gemeinderat. Man darf zwar Anträge stellen, aber wenn der Antrag nicht "dringlich" ist, dann wird der Antrag nicht abgestimmt. '''Exakt das selbe macht die ÖVP mit den Anträgen der Piraten: Ja, die Piraten dürfen Anträge stellen, Nein, wir stimmen darüber nicht ab.''' ''2. Aus dem Antragsrecht geht kein Recht auf Antragsbehandlung hervor. Die BGV kann eine Behandlung des Antrags ablehnen. Das war bisher möglich, das ist auch weiterhin möglich. Hier wird nur in wenigen Spezialfällen von Opt-Out (=BGV lehnt Behandlung eines Antrags auf der TO ab) zu Opt-In (=BGV stimmt der Aufnahme eines Antrags in die TO zu).'' Das ist ein Machtinstrument. '''Exakt das selbe macht die ÖVP mit den Anträgen der Piraten: Ja, die Piraten dürfen Anträge stellen, Nein, wir stimmen darüber nicht ab.'''