Die Satzung werde in §4 (8) wie folgt angepasst:

Alt

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.

Neu

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; parteischädigendes Verhalten; grobe Missachtung von Beschlüssen; die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.

Begründung

In §4(4) ist

„Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen“

einer der möglichen Gründe, jemandem die Aufnahme in die Partei zu verweigern (nebst vorherigem Parteiausschluss und Verdacht, dass der Mitgliedsantrag nicht von der Person selbst gestellt wurde); das sollte dann aber konsequenterweise auch ein Ausschlussgrund sein. Dies ist zwar teilweise von parteischädigendem Verhalten abgedeckt, aber nicht vollständig, daher diese Ergänzung.