Die BGV möge beschließen:
Aus der Liquid-Democracy-Ordnung soll die Möglichkeit gestrichen werden, dass Landesorganisationen mit eigenen Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen die Liquid-Democracy-Ordnung erweitern können. Das heißt es werden folgende Paragraphen bzw. Absätze gestrichen:
- §1 (4)
- §2 (3)
- §3 (5)
- §4 (4)
- §5 (3)
- §8 (5)
- §9
Begründung
Es gab im Vorfeld mehrfach Kritik dass es kontraproduktiv sei wenn die Landesorganisationen lauter unterschiedliche Regelwerke haben.
Ich bringe daher diesen Antrag ein um die Basis dazu zu befragen.
Ich empfehle den Antrag abzulehnen, da dies auch bedeuten würde dass regionale Gliederungen (z.B. eine Gliederung "Graz" in der Gliederung "Steiermark") oder regionale Regelwerke (z.B. Umfragen für die Landesvorstände mit unterschiedlichen Laufzeiten) über die bundesweite Liquid-Democracy-Ordnung geregelt werden müssten.