§ 3 Absatz 6 möge aus der Satzung gestrichen werden.

Alter Text

(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.

Neuer Text

- entfällt -

Begründung

Der Normalfall ist, dass Leute, die in einem Bundesland leben, auch dort politisch partizipieren möchten. Die Ausnahmeregelung mit der Beschränkung des Wahlrechtes ist eine nutzlose bürokratische Hürde, die vor dem konstruierten Anlaßfall einer "feindlichen Übernahme" einer Landesorganisation schützen sollte. Dieser Paragraf ist ein Papiertiger, der sinnlosen bürokratischen Aufwand schafft, da er in welcher Form auch immer mehr Bürokratie erzeugt und daher gestrichen werde sollte.