Die BGO möge in §4 (2) wie folgt geändert werden
= Alter Text =
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
= Neuer Text =
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anträge zu behandeln, sofern sie mindestens 5 Antragsteller haben, sowie gemeinsam mit den zugehörigen Gegen- und Zusatzanträgen mindestens 10 Antragsteller. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
=Begründung=
Die Antragsflut bei der BGV muss verringert werden damit die BGV zeitlich bewältigbar bleibt.
Anträge für die sich nichtmal 10 Personen (bzw. 5 bei Gegen- und Zusatzanträgen) finden, sind nicht für die BGV geeignet, hier sollte eher mit Meinungsbildern im Vorfeld versucht werden weitere Antragsteller für eine zukünftige BGV zu gewinnen.

Grundsätzlich sollten Anträge aber (sofern möglich) via Liquid gestellt werden, da bei der BGV keine Diskussion in gleichem Ausmaß möglich ist und der zeitliche Rahmen zu stark eingeschränkt ist.