Die Satzung möge wie folgt geändert bzw. erweitert werden =§13 (5)= ==Alter Text== Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. ==Neuer Text== Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen. =§22= ==Zusätzlicher Text== (8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben. =Begründung= [https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4025.html] wurde auf der BGV aus Zeitgründen nicht mehr abgestimmt, war aber ein Zusatzantrag zu einem angenommenen Antrag.