Die Satzung möge wie folgt geändert bzw. erweitert werden

=§13 (5)=
==Alter Text==
Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen.
==Neuer Text==
Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen.

=§22=
==Zusätzlicher Text==
(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.

=Begründung=
[https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4025.html] wurde auf der BGV aus Zeitgründen nicht mehr abgestimmt, war aber ein Zusatzantrag zu einem angenommenen Antrag.