Ich beantrage die Ausschlussgründe in §4 (8) der Satzung wie folgt zu erweitern:

=Text=
* die Kandidatur zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers auf der Liste einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei, ohne Beschluss gemäß BGO § 16.


=Begründung=
Die Kandidatur auf einer parteifremden Liste ist ein Ausschlussgrund sofern dieser von der Basis nicht toleriert wird.
# Hier wird nur von allgemeinen Vertretungskörpern geredet, also keine Gewerkschaften o.ä.
# Sollte eine Kandidatur auf einer parteifremden Liste angestrebt werden, kann ja auch ein Beschluss gemäß § 16 angestrebt werden.


==Warum ist dies problematisch?==

* PartG § 5 (7): Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie 'Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben', haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln.

* PartG § 6 (2): (2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen: 3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben.

* PartG § 6 (9): Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden. mehr dazu z.B. hier: http://www.jusline.at/6_Spenden_PartG.html

Der Wahlwerber hat eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig haben wir als Partei eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig hat die andere Partei eine Rechenschaftspflicht.

Wenn wir nun Spenden für den Wahlwerber erhalten, dann ist das eigentlich eine Spende an uns. Wenn wir sie an den Wahlwerber weiterleiten trägt aber dieser eine Rechenschaftspflicht dafür und damit auch die andere Partei.

Wenn der Wahlwerber, z.B. am Infostand Spenden erhält, dann trägt dieser eine Rechenschaftspflicht, je nachdem ob er die Spende der einen oder anderen Partei zurechnet. Für den Spender ist dies auch nicht transparent.