Die Bundesgeneralversammlung möge dieser Erweiterung der Bundessatzung in §6 zustimmen.
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(15) Sonstige Beschlüsse, welche durch die Bundesgeneralversammlung beschlossen wurden, können durch Abstimmungen nach der Liquid-Democrary-Ordnung nicht geändert oder aufgehoben werden.
Begründung
Die Bundesgeneralversammlung ist das höchste willensbildende Organ und daher sind ihre Beschlüsse von hoher Priorität. Sonstige Beschlüsse sind dabei oft Weichenstellungen und sollten nicht durch nachfolgende Beschlüsse durch die LDO wieder verändert werden