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Wirtschaft und Soziales

Streichung des steuerbegünstigten Jahressechstels

Bestimmte Einkommensbestandteile unterliegen in Österreich einem reduzierten Steuersatz. Man spricht dabei vom "Jahressechstel", das mit 6% anstelle des sonst geltenden Progressionssatzes versteuert wird. Die Piraten fordern die Streichung des steuerbegünstigten Jahressechstels und eine aufkommensneutrale Anpassung des Eingangssteuersatzes. Die durch die Abschaffung der Steuerbegünstigung erzielten Überschüsse sollen aufkommensneutral zur Senkung des Eingangssteuersatzes, der derzeit bei 36% liegt, verwendet werden. Die Freigrenze von 2.100€ soll beibehalten werden. Durch die Beibehaltung der Freigrenze und die Reduktion des Eingangssteuersatzes werden mit dieser Maßnahme niedrige Einkommen entlastet und hohe Einkommen näher an den bereits heute geltenden Spitzensteuersatz herangeführt, der heute durch die Jahressechstel Regelung nie erreicht werden kann.
 
 

Begründung

Wie allgemein bekannt, sind sonstige Bezüge (v.a. das 13. und 14. Monatsgehalt) nach Abzug der Sozialversicherung mit 6% begünstigt besteuert. Dies trifft jedoch nur insoweit zu, als diese Sonderzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der gesamten laufenden Bruttobezüge nicht übersteigen (so genanntes „Jahressechstel“). Zudem sind diese Zahlungen unterhalb des Freibetrages von 620 € komplett steuerfrei und auch ausnahmsweise steuerfrei, wenn das Jahressechstel die Freigrenze von 2.100 € nicht übersteigt. Jener Teil der sonstigen Bezüge, der über das Jahressechstel hinausgeht, wird mit dem normalen Tarifsatz besteuert und ist somit nicht begünstigt. Sonstige Bezüge liegen lt. VwGH nur vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Einmal jährlich ausgezahlte Provisionen oder Tantiemen unterliegen jedenfalls nicht dem begünstigten Steuersatz von 6% und beeinflussen auch nicht die Höhe des Jahressechstels.