Die Bundesgeschäftsordnung soll in §9(5) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(5) Die Entsendung eines Vertreters in den Länderrat wird auf dem LPT beschlossen. Wird kein Vertreter bestimmt wird der Vorsitzende des Landesvorstands entsandt.

Neuer Text

(5) Die Entsendung eines Abgesandten in den Länderrat wird auf einem LPT beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die nächstgereihte Person von der Kandidatenliste nach. Steht niemand mehr für die Nachrückung mehr zur Verfügung oder es wird am Landesparteitag kein Abgesandter ensendet, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.

Begründung

Der bisherige Inhalt des Absatzes ist nicht eindeutig bzw. fehlerhaft. Es gibt keinen Vorsitzenden des Landesvorstandes und die Nachrückung bei einem Rücktritt ist nicht geregelt