Antrag

Gleichberechtigung und Diversität

Ersatzlose Streichung des § 207b StGB

Die Piratenpartei Österreichs fordert die ersatzlose Streichung des § 207b StGB, der als Vehikel dafür dient, männliche Homosexualität einseitig zu diskriminieren.

Nicht nur der unmittelbare zeitliche Zusammenhang der Einführung des Paragraphen 207 b mit der Abschschaffung des verfassungswidrigen § 209 legt den Verdacht nahe, dass es sich de facto um einen Ersatz für diesen handelt. Vor derAbschaffung des § 209 kam der Gesetzgeber nicht auf die Idee, dass für die betroffene Altersgruppe - etwa junge Frauen - die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzes bestünde. Auch die Tatsache, dass dieses Gesetz in der Rechtspraxis in einem weitaus überproportinalen Ausmaß gegen homosexuelle Männer angewandt wird, nährt den Verdacht, dass es sich bei § 207b StGB um einen verdeckten Homosexuellenparagraphen handelt.

Begründung

§ 207b StGB besagt: "(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer an einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen."

Der Verdacht, dass der § 207b von der Justiz als Ersatz für den alten § 209 instrumentalisiert wird, liegt schon allein deshalb nahe, weil hier offenbar oft ohne jeglichen Anfangsverdacht Ermittlungsverfahren eingeleitet werden und ca. 75 % der nach diesem Gesetz Verurteilten sowie 100 % der Inhaftierten, wegen männlicher homosexueller Handlungen belangt wurden. Dies kann kein Zufall sein. Grundsätzlich ist es nicht hinzunehmen, dass gleichgeschlechtliche Sexualität anders bewertet wird als verschiedengeschlechtliche Sexualität.

Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber bis zum Fall des verfassungswidrigen Antihomosexuellen-Paragraphen § 209 StGB keine gesetzliche Notwendigkeit sah, ein vergleichbares Gesetz, etwa zum Schutze junger Frauen zu schaffen, dürfte selbst die Gutgläubigsten mißtrauisch machen und zeigt die Richtung, in die der Schlag von ÖVP und FPÖ damals zielte.

Zur Anregunng "konkretisieren": Im Prinzip habe ich es ja schon in der Begründung geschrieben - aber hier nochmal zwei Links dazu - das dürfte nun konkret genug sein. http://fm4v2.orf.at/burstup/118016/main http://www.rklambda.at/dokumente/news_2004/News-PA-Anfrage-JM-Stat-040914.pdf

Zur Anregunng "Begründung 10 Jahre alt, aktuelle Beispiele anführen": Auch durch intensives Suchen habe ich kein aktuelles Datenmaterial gefunden - offenbar fand es niemand der Mühe Wert, entsprechende Daten zu erheben oder zu veröffentlichen. Das sagt aber nur aus, dass eine parlamentarische Anfrage an die Bundesregierung zu diesem Thema überreif ist. Leider gibt es ja keine Piraten im NR, aber vielleicht gibt es Abgeordnete guten Willens auch in anderen Parteien, die man hierzu motivieren könnte.

Zur Anregunng "Paragraphen, die bei Abschaffung greifen, erläutern" Da gibt es eine Menge verschiedene Paragraphen die in verschiedenen Teilbereichen greifen - bei Prostitution der 215 a oder 214 oder bei Personen die eine Bedeutung der Handlung nicht einsehen können z.B der 205. Ich verweise nochmals darauf, dass man bis zur Abschaffung des 209 auch nicht auf die Idee gekommen ist, dass hier Handlungsbedarf besteht.