Da der bisjerige Inhalt des Paragraphen nicht eindeutig ist, soll der Text folgendermassen neu definiert werden:
Eine Entsendung eines Abgesandten zum Länderrat wird auf einem LPT beschlossen. Tritt der Abgesandte zurück, so rückt die nächstgereihte Person von der Kandidatenliste nach. Steht niemand mehr für die Nachrückung mehr zur Verfügung oder es wird am Landesparteitag kein Abgesandter ernannt, so bestimmt der Landesvorstand einen Abgesandten.