§ 13 der Satzung möge um folgenden Absatz ergänzt werden:
Text
(x) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Mitglieder des Landesparteivorstands unter drei und hat die Landespartei keine Möglichkeit, ohne Abhaltung einer Landesgeneralversammlung wieder einen vollzähligen Vorstand zu erhalten, so kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Mitglieder des Landesparteivorstands bestimmen.
Begründung
Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung hatte 88% Zustimmung