§ 13 der Satzung möge um folgenden Absatz ergänzt werden:

Text

(x) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Vorstände der Landespartei unter drei und hat die Landespartei keine Möglichkeit ohne eine Landesgeneralversammlung wieder einen vollzähligen Vorstand zu erhalten, so kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Nachfolger bestimmen.

Begründung

Mindestgröße von Vorstand/Geschäftsführung hatte 88% Zustimmung