Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden: =Alter Text= Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. =Neuer Text= Die BGF kann Rabatte (oder Aussetzungen) durch entsprechende Veröffentlichung oder im Einzelfall gewähren (z.B. „Probemonate“), die in Summe pro Mitglied nicht mehr als 1/4 des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags ausmachen. =Begründung= Rabatte bzw. Aussetzungen des Mitgliedsbeitrag können sinnvoll sein beispielsweise wenn die Bankkosten einen zu hohen Anteil an den noch ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ausmachen würden. Der aktuelle Schiedsgerichtsfall zeigt dass hier eine Klärung nötig ist: [https://ppoe.piratenpad.de/BSG-2013-10-29?]