Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:
Alter Text
Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.
Neuer Text
Die BGF kann einen Rabatt (oder eine Aussetzung) durch entsprechende Veröffentlichung oder im Einzelfall gewähren (z.B. „Probemonate“), der nicht mehr als 1/4 des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags ausmacht.
Begründung
Rabatte bzw. Aussetzungen des Mitgliedsbeitrag können sinnvoll sein beispielsweise wenn die Bankkosten einen zu hohen Anteil an den noch ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ausmachen würden.