Die BFO möge in §2 (1) wie folgt geändert werden: =Alter Text= Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt EUR 1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. =Neuer Text= Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt mindestens €6,- pro Monat. Wird der Beitrag im Voraus für ein Jahr beglichen, so dürfen EUR 22,- Rabatt abgezogen werden. Der Jahresbeitrag bei Vorausüberweisung beträgt damit mindestens EUR 50,-. Auf individuelle Anfrage ist von der BGF der Mitgliedsbeitrag auf bis zu EUR 12,- pro Kalenderjahr zu reduzieren - eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Auf begründeten schriftlichen Antrag ist der Mitgliedsbeitrag im Einzelfall zur Gänze zu erlassen. Vorauszahlungen für Folgejahre sind zulässig. Eine solche Vorauszahlung muss explizit gewünscht sein (Widmung). Jedes Mitglied ist mindestens einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten sowie die Möglichkeit der Mitgliedsbeitragsreduzierung zu informieren. =Begründung= Rabatte bei Vorauszahlung sind üblich, weil sie Administrationsarbeit ersparen. Der Rabatt muss so hoch sein, dass es einen starken Anreiz gibt, ihn auch in Anspruch zu nehmen. Freiwillige Festlegungen sind Unsinn, weil sie die Budgetplanung ruinieren (man kann nur mit dem geringstmöglichen Betrag planen). Die Mitglieder regelmäßig über die Höhe des Beitrages und die Zahlungsmodalitäten (reduzierter Jahresbeitrag, Kontonummer, etc.) zu informieren, gehört zum guten Ton. Immerhin zahlen sie ja. Es gehört ebenfalls zum guten Ton in Ausnahmefällen den Beitrag zu reduzieren. Auch darauf soll hingewiesen werden - macht ein gutes Bild!