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§4. Spendentransparenz (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen. (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.
Neu (Geschäftsjahr > letzte 12 Monate)
§4. Spendentransparenz (1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen. (2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe in den letzten 12 Monaten weniger als €3000,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes und einem laienhaften Schätzwert veröffentlicht. Sollte der geschätzte Wert €3000,– übersteigen muss der Spender offen gelegt werden, liegt der Schätzwert darunter ist die offenlegung optional
Höhe
0€ war bis glaub Oktober 2012 der Status Quo. Unpraktikabel allein wegen dem Verwaltungsaufwand 100€ ab Oktober 2012. 3500€ ist gesetzliche Grenze für Veröffentlichung 50.000€ ist gesetzliche Grenze für unverzügliche Veröffentlichung durch Rechnungshof