'''Einleitung'''

tl;dr: 30,- pro Jahr, freiwillig höhere Mitgliedsbeiträge bis €500,-, 15,- ab 3. Quartal, Vorauszahlung ab 4. Quartal möglich

=Antrag=

Die BFO möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

==Alter Text==
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen.

==Neuer Text==
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €30,– pro Jahr und ist während des Kalenderjahres zu entrichten. Bei einer Zahlung ab dem Beginn des 3. Quartals (1. Juli) beträgt der Mitgliedsbeitrag  €15,–. 
Freiwillige höhere Mitgliedsbeitragszahlungen sind, wenn sie explizit als Mitgliedsbeitrag gekennzeichnet und gewünscht sind, bis zur Höhe von €500,– zugelassen. 
Der Mitgliedsbeitrag für das Folgejahr kann ab Beginn des 4. Quartals (1. Oktober) im Voraus entrichtet werden.

Jedes Mitglied ist einmal pro Jahr von der Bundesgeschäftsführung auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten zu informieren

=Begründung=


* Warum €30,–? 
Nicht zu hoch, nicht zu niedrig. Kein Vielfaches von 12,–, daher keine monatliche Zahlung vorgesehen und möglich.

* Warum €15,– ab dem 3. Quartal? 
Fairere Beitragsgestaltung für Mitglieder, die zu einem späteren Zeitpunkt beitreten.

* Warum höhere freiwillige Zahlungen? 
Jedes Mitglied hat so die Möglichkeit die Partei unkompliziert mit einem höheren Beitrag zu unterstützen. Höhere Zahlungen werden nicht automatisch als Spende verbucht, sondern wenn gewünscht als höhere Mitgliedsbeiträge. Zur Sicherstellung der Absicht kann dies einfach mit dem betreffenden Mitglied abgeklärt werden.

* Warum Stichtag für Vorauszahlung? 
Klares Datum, leichtere Administration.

*Warum elektronische Information? Eh logisch, aber so ist es festgeschrieben und wenn die BGF eine Aussendung vergisst bzw. etwas fehlerhaft ist, kann das Mitglied nicht belangt werden.