Wie Hubert Sickinger unter http://derstandard.at/1985692 schrieb: Wobei für die Schulden der Bundespartei die Bundesparteiorganisation haftet, für die Schulden einer einzelnen FPÖ-Landespartei nur diese.
In diesem Antrag geht es darum die Haftung bei uns ähnlich aufzuteilen damit z.B. der Bund und damit alle Landesorganisationen NICHT für die (derzeit hypothetischen) Schulden einer einzelnen Landesorganisation haftet.
Dieser Vorschlag lässt sich kurz zusammenfassen:
- Jede Landesorganisation kann beschließen eine Landespartei zu gründen
- keine Haftung der Bundespartei für die Landespartei
- Bundespartei und Landespartei nehmen in ihrer Satzung Bezug aufeinander
- Rechenschaftspflicht der Bundespartei für die Landespartei
- Weitgehende Finanzhoheit für Landesparteien
- Landespartei kann Finanzmittel selbst verwalten
Dazu wären folgende Satzungsänderungen nötig:
Änderung von § 13:
Alt
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
Neu
§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien
(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation oder eine Landespartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung einer Landesorganisation (LO) erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten Landesgeneralversammlung interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die Landesgeneralversammlung (LGV) hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in § 22 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
- Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien
§ 22 Anforderungen an Landesparteien
(1) Die Landespartei ist eine territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Die Satzung der Landespartei hat dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß zu entsprechen.
(2) Landesparteien sind Organe der Bundespartei und im Sinne dieser Satzung und der Satzung der Bundespartei an Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landespartei. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei. Eine Mitgliedschaft in mehreren Landesparteien respektive Landesorganisationen der Bundespartei ist nicht möglich. Ein Parteiausschluss in der Landespartei betrifft nur die Mitgliedschaft in der Landespartei.
(4) Die Auflösung der Landespartei kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei, mit mindestens 60%, oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei, mit mindestens 90% seiner Stimmrechte, erfolgen. In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge an.
(5) Der Vorstand der Landespartei muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Vorstände der Landespartei unter drei, kann der EBV der Bundespartei bis zur nächsten interimistische Nachfolger bestimmen.
(6) Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der Landespartei dürfen nur durch eine Landesgeneralversammlung oder das von der Bundespartei zur Verfügung gestellte Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid Democracy Ordnung der Bundespartei gilt daher auch für die Landespartei, kann aber für die Zwecke der Landespartei erweitert werden. Änderungen an der Satzung der Landespartei bedürfen darüber hinaus einer Bestätigung durch die Bundespartei in Form eines Satzungsänderungsantrags.
(7) Das Programm der Bundespartei wurde von allen Ländern beschlossen und ist von allen Ländern auch zu vertreten. Das Programm der Landespartei stellt eine Erweiterung dazu dar.
(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nicht weniger als 20 Mitglieder haben.
(9) Die Landespartei ist eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs und hat daher die in Satzung und Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten einer Landesorganisation.
Begründung
§ 13. Landesorganisationen (LOs) und Landesparteien
(1) (2) (3) (4) ähnlich wie bisher
(5) Möglichkeit der Gründung definieren, Anforderungen definieren, Haftungsausschluss zum Haftungsausschluss siehe http://derstandard.at/1985692 und http://www.fpoe.at/fileadmin/Content/portal/PDFs/_dokumente/2011_satzungenfpoe_web.pdf
(6) In der Satzung sollte laut http://www.jusportal.at/die-neue-parteienfinanzierung-mehr-transparenz-im-tausch-gegen-hohere-staatliche-zuwendungen_stephan-lenzhofer/ ein gegenseitiger Bezug hergestellt werden, da es noch keine Landesparteien gibt die die Anforderungen erfüllen, gibt es auch keine Auflistung
§ 22 Anforderungen an Landesparteien
(1) territoriale Gliederung der Bundespartei auf Landesebene ist die Bezeichnung die das Parteiengesetz wählt. Um das ganz klar zu machen stehts explizit drin. Den 2. Teil hab ich aus https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3693.html
(2) Ebenfalls aus https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3693.html, der zweite Satz ist aus http://www.fpoe.at/fileadmin/Content/portal/PDFs/_dokumente/2011_satzungenfpoe_web.pdf (vgl. http://derstandard.at/1985692)
(3) Mitglieder der Landespartei sind Mitglieder der Bundespartei - ganz wichtig, damit das Stimmrecht der Mitglieder nicht beschränkt wird. Eine Mitgliedschaft in mehreren LPs ist nicht möglich. - damit gleiches Recht wie für LOs gilt. Parteiausschluss in der Landespartei ähnlich wie jetzt ein Ausschluss aus der LO, das ändert am Status der Mitgliedschaft in der Bundespartei nichts...
(4) Auflösungsregeln wie bisher, die Prozentzahlen ändern, gerne, aber in einem eigenen Antrag... In diesem Fall tritt die Bundespartei die Rechtsnachfolge an. von https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3693.html. Ist auch in anderen Parteistatuten ähnlich formuliert.
(5) gleiche Regeln wie für die LOs, hier nochmal explizit in der Satzung der Landespartei
(6) ebenfalls gleiche Regeln wie für die LOs, auch explizit in der Satzung der Landespartei. Zusätzlich Änderungen an der Satzung der Landespartei bedürfen darüber hinaus einer Bestätigung durch die Bundespartei in Form eines Satzungsänderungsantrags. - dadurch löst sich die Frage wer eigentlich entscheidet ob Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in § 22 aufgeführten Anforderungen erfüllen. eingehalten wurde: die Mitglieder die in der Bundespartei darüber abstimmen.
(7) gleiche Regeln wie für die LOs...
(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nicht weniger als 20 Mitglieder haben. - Gemeinde- oder Bezirksorganisationen werden also nicht ausgeschlossen, aber eine Anforderung gestellt, dies soll eine Zersplitterung verhindern.
(9) hier schreibt dann auch die Landespartei explizit in ihre Satzung dass sie gleichzeitig eine Landesorganisation der Piratenpartei Österreichs ist und deren Rechte und Pflichten hat (einen LR stellen, Schiedsrichter stellen, usw.).