==BFO - Meinungsbild== https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3523.html ==Alter Text== §2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht. ==Neuer Text== §2. Verteilung der Einnahmequellen (1) Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt €20,– pro Jahr. Ein neuer Jahresbeitrag wird jährlich fällig. Die Bundesgeschäftsführung muss zumindest einen Monat vor Ablauf der Mitgliedschaft das Mitglied per E-Mail über das fällig werden der Mitgliedschaft informieren. Das Mitglied der Bundesgeschäftsführung hat in diesem Schreiben auch über Änderungen in der kommenden Bundesfinanzordnung zu informieren. Kommt es zu einer Zahlung, so muss im Verwendungszweck die Mitgliedsnummer angegeben werden. Diese Einnahmen werden als Mitgliedsbeitrag gewertet, so lange bis der Betrag von 20€ erreicht ist. Alles was über diesen Betrag hinaus - unter Angabe der Mitgliedsnummer - eingezahlt wird, wird als Spende mit Name gewertet. Diese können auch Zweckgewidtmet sein, müssen jedoch mit der jeweiligen Crowdfundingnumber versehen sein. Einnahmen ohne Mitgliedsnummer, Crowdfundingnumber oder anderweitig bekantem Vertragspartnern werden als anonyme Spende gewertet. Die BGF oder LGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen. Landesorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen Mitgliedsbeiträge einheben. 35% des Mitgliedsbeitrages muss die einhebende Landesorganisation innerhalb eines Monats an die Bundesorganisation überweisen. Erhält die Bundesorganisation Mitgliedsbeiträge oder für Landesorganisation zweckgewidtmete Spenden so sind 65% des Mitgliedsbeitrags und 100% der Spende direkt an die Landesorganisation zu überweisen. Mitgliedsbeiträge verbleiben zur Gänze bei der Bundesorganisation, wenn das Mitglied keine Landesorganisation angehört. Erhält eine Landesorganisation einen Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds, dass keiner Landesorganisation angehört, so ist der Mitgliedsbeitrag zur Gänze der Bundesorganisation zu überweisen.