==BFO - Meinungsbild==
https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3523.html

==Alter Text==
           
 §2. Verteilung der Einnahmequellen

(1)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt  €1,– pro Monat. Der  Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des  Kalenderjahres  vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende   Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF   kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des   Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende   Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.   Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben,   diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen  oder  vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der   Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge   einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation,   der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche   Zuordnung besteht.
 

==Neuer Text==

            
§2. Verteilung der Einnahmequellen

(1)  Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt €20,– pro Jahr. Ein  neuer Jahresbeitrag wird jährlich fällig. Die Bundesgeschäftsführung  muss zumindest einen Monat vor Ablauf der Mitgliedschaft das Mitglied  per E-Mail über das fällig werden der Mitgliedschaft informieren. Das  Mitglied der Bundesgeschäftsführung hat in diesem Schreiben auch über Änderungen in der kommenden Bundesfinanzordnung zu informieren.

Kommt es zu einer Zahlung, so muss im Verwendungszweck die Mitgliedsnummer angegeben werden. Diese Einnahmen werden als Mitgliedsbeitrag gewertet, so lange bis der Betrag von 20€ erreicht ist.

Alles was über diesen Betrag hinaus - unter Angabe der Mitgliedsnummer - eingezahlt wird,  wird als Spende mit Name gewertet. Diese können auch Zweckgewidtmet  sein, müssen jedoch mit der jeweiligen Crowdfundingnumber versehen sein.
 

Einnahmen ohne Mitgliedsnummer, Crowdfundingnumber oder anderweitig bekantem Vertragspartnern werden als anonyme Spende gewertet.
 

Die BGF oder LGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des  Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen. Landesorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen Mitgliedsbeiträge einheben.


35% des Mitgliedsbeitrages  muss die einhebende Landesorganisation innerhalb eines Monats an die Bundesorganisation überweisen. Erhält die Bundesorganisation Mitgliedsbeiträge oder für Landesorganisation zweckgewidtmete Spenden so sind 65% des Mitgliedsbeitrags und 100% der Spende direkt an die Landesorganisation zu überweisen. 


Mitgliedsbeiträge verbleiben zur Gänze bei der Bundesorganisation, wenn das Mitglied keine Landesorganisation angehört. Erhält eine Landesorganisation einen Mitgliedsbeitrag eines Mitglieds, dass keiner Landesorganisation angehört, so ist der Mitgliedsbeitrag zur Gänze der Bundesorganisation zu überweisen.