Die Satzung soll von der derzeitigen Version

§ 21 Internationale Delegierte (ID)

(1) Die ID vertreten die Partei in der Generalversammlung der Pirate Parties International (PPI). (2) Gemäß den Statuten der PPI entsendet die Piratenpartei Österreichs sechs Internationale Delegierte. (3) Die ID sind dafür zuständig, die Themen eines bevorstehenden Treffens der PPI den Mitgliedern sobald möglich mitzuteilen und zu den dort vorgebrachten Anträgen rechtzeitig entsprechende Meinungsbilder und Beschlüsse von den Mitgliedern einzuholen. (4) Das Stimmrecht der Piratenpartei Österreichs in der Generalversammlung der PPI ist von den ID gemäß nach (3) eingeholten Meinungsbildern und Beschlüssen sowie gemäß den Statuten, dem Grundsatzprogramm und dem Parteiprogramm der Piratenpartei Österreichs auszuüben. Wenn kein direkter Beschluss bzw. keine entsprechende eindeutige Formulierung in Statuten oder Programmen das Stimmverhalten vorgeben, ist über die Ausübung des Stimmrechts ein Mehrheitsentscheid der auf der Generalversammlung anwesenden oder zugeschalteten ID zu treffen. (5) Eine etwaige Delegation des Stimmrechts in der Generalversammlung der PPI kann ausschließlich durch direkten Beschluss der Mitglieder erfolgen.

geändert werden auf

§ 21 Internationale Delegierte (ID) (1) Die ID vertreten die Partei in der PPI und der PPEU und koordinieren die Vernetzung der Partei mit anderen Piratenparteien (2) Gemäß den Statuten der PPI entsendet die Piratenpartei Österreichs bis zu sechs Internationale Delegierte. (3) Die ID sind dafür zuständig, die Themen eines bevorstehenden Treffens der PPI und der PPEU den Mitgliedern sobald möglich mitzuteilen und zu den dort vorgebrachten Anträgen rechtzeitig entsprechende Meinungsbilder und Beschlüsse von den Mitgliedern einzuholen. (4) Das Stimmrecht der Piratenpartei Österreichs Anliegen der PPI und der PPEU ist von den ID gemäß nach (3) eingeholten Meinungsbildern und Beschlüssen sowie gemäß den Statuten, dem Grundsatzprogramm und dem Parteiprogramm der Piratenpartei Österreichs auszuüben. Wenn kein direkter Beschluss bzw. keine entsprechende eindeutige Formulierung in Statuten oder Programmen das Stimmverhalten vorgeben, ist über die Ausübung des Stimmrechts ein Mehrheitsentscheid der auf der Generalversammlung anwesenden oder zugeschalteten ID zu treffen. (5) Eine etwaige Delegation des Stimmrechts in der Generalversammlung der PPI und PPEU kann ausschließlich durch direkten Beschluss der Mitglieder erfolgen.