=Antrag= Der folgende Passus des §2 (Abs.3) der Bundesfinanzordnung möge wie folgt geändert werden: ==Alter Text== ... und zu einem Drittel - aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen - an die jeweiligen Landesorganisationen oder Kooperationspartner nach BGO §15. ==Neuer Text== ... und zu einem Drittel an die jeweiligen Landesorganisationen oder Kooperationspartner nach BGO §15. Die Aufteilung erfolgt dabei in zwei Hälften. Die eine Hälfte des Drittels (somit ein Sechstel der Gesamtförderung) wird an die an der Wahl teilgenommen LOs aufgeteilt nach der Anzahl der bei der Wahl für die Piratenpartei abgegebenen Stimmen ausgeschüttet. Die zweite Hälfte wird nach der Anzahl der erreichten Untetstützungserklärungen(UEs) aufgrund des Sechstels dividiert durch die Gesamtanzahl der UEs österreichweit, vergeben. ( Gesamtsechstel / Gesamtanzahl UE * Erreichte UEs der LO) ===Begründung=== Die gemeinsame Anstrengung aller Pirat/-innen zur Wahl sollte gerecht bewertet werden. Auch wenn es einer LO nicht gelingen sollte, das gesetzte Ziel des Wahlantrittes zu erreichen, so ist die Ausschüttung nur an die LOs die dann zur Wahl antreten können, ein unpiratisches "The Winner takes it all" Prinzip. Daher soll auch die Kraftakte in LOs die zum Wahlantritt führen sollten, denen dies aber nicht vollständig gelingt, entsprechend gewürdigt werden. Da durch die zweimalige Aussschüttung die wahlberechtigten LOs zweimal bedacht werden, ist deren besonderer Beitrag auch richtig dargestellt.