- In Österreich muss für ein Kind nach einer Trennung ein "Wohnsitz erster Ordnung" angegeben werden. Das ist aufgrund des Passus in der Frage davor fast immer die Mutter.
Dorthin fließt dann automatisch die Familienbeihilfe, sämtliche Alleinerzieherzuschüsse, der Unterhalt, der vom anderen Elternteil zu zahlen ist.
Eine freiwillige Vereinbarung zwischen den Elternteilen, dass kein Unterhalt fließt und sich die Eltern alle Rechten und Pflichten (und Zuschüsse) 50/50 teilen (Doppelresidenzmodell) ist gesetzlich nicht erlaubt.