Die Piratenpartei Österreichs möge an geeigneter Stelle folgenden Antrag in ihr Programm aufnehmen:

Antrag

Digitales, Urheber-/Patentrecht, Datenschutz

Öffentlicher Auftrag des ORF – Förderung des anonymen Austausches der Bürger untereinander

Der Versorgungsauftrag des ORF beinhaltet auch Online-Angebote. Diese sind jedoch gemäß §4f (2) nur unter Angabe von Vorname und Familienname oder Nachname und der Wohnadresse möglich. Unserer Forderung nach einem Recht auf Anonymität im Internet folgend und auch, um durch Datensparsamkeit den Datenschutz zu erhöhen, fordern wir Piraten, dass dem ORF nicht nur erlaubt, sondern er auch verpflichtet werden soll, Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten von Nutzern bereitzustellen. Und zwar möglichst anonym. Zu diesem Zweck fordert die Piratenpartei die ersatzlose Streichung des § 4f. (2) Z 23 des ORF-G.
 

Begründung

Dem öffentlichen Auftrag zur Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens und insbesondere für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen, ist es unerlässlich, den Nutzern zu ermöglichen, sich unter dem Schutz der Anonymität frei austauschen zu können. Auch die Erfüllung des sonstigen Kernauftrages des ORF wird durch die Ermöglichung der anonymen Meinungsäußerung begünstigt. Nicht zuletzt wird damit auch dem §4 (5) des ORF Gesetzes Rechnung getragen, denn eine anonyme Meinungsäußerung unterstützt auch die „Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;“.
 

Gesetzliche Grundlagen

Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

(5) Zum Versorgungsauftrag zählt auch

1. die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehendem Teletext sowie

2. die Bereitstellung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 und Abs. 8 im Zusammenhang stehenden Online-Angeboten gemäß § 4e und § 4f.
 

§ 4f. (2) Folgende Online-Angebote dürfen nicht (!!!) im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags bereitgestellt werden:

23. Foren, Chats und sonstige Angebote zur Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer; zulässig sind jedoch redaktionell begleitete, nicht-ständige Angebote zur Übermittlung oder Veröffentlichung von Inhalten durch Nutzer in inhaltlichem Zusammenhang mit österreichweit gesendeten Fernseh- oder Hörfunkprogrammen. Voraussetzung für die Veröffentlichung von Nutzerinhalten in solchen Angeboten ist die Registrierung des Nutzers unter Angabe von Vorname und Familienname oder Nachname und der Wohnadresse. Die Registrierung ist nur zulässig, wenn der Nutzer ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich eingewilligt hat. Der Österreichische Rundfunk hat Nutzer bei begründetem Verdacht auf unrichtige Registrierungsangaben zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben binnen angemessener Frist bei sonstiger Löschung des Registrierungsprofils aufzufordern und Nutzer mit offenkundig unrichtigen Angaben von vornherein von der Registrierung auszuschließen. Die bei der Registrierung übermittelten Daten dürfen zu keinem über die Registrierung hinausgehenden Zweck verwendet werden. Auf Verlangen des Nutzers sind sämtliche Daten, einschließlich des Registrierungsprofils, zu löschen;
 

Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:

1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen; 2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens; 3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration; 4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration; 5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft; 6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion; 7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots; 8. die Darbietung von Unterhaltung; 9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen; 10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen; 11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften; 13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung; 14. die Information über Themen der Gesundheit und des Natur-, Umwelt- sowie Konsumentenschutzes unter Berücksichtigung der Förderung des Verständnisses über die Prinzipien der Nachhaltigkeit. 15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung; 16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer; 17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge; 18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung; 19. die angemessene Berücksichtigung und Förderung sozialer und humanitärer Aktivitäten, einschließlich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
 

• §4. (5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für

1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen; 2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen; 3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität