'''§ 22 Inkrafttreten von Beschlüssen''' (1) Ein Antrag muss im Antragstext, um direkt umgesetzt zu werden, verpflichtend den Punkt „Bei Annahme dieses Antrags tritt dieser per (hier das jeweilige Datum einsetzen) in Kraft.“ enthalten. (2) Das definierte Datum kann frühestens der Tag sein, an dem die Abstimmung beendet ist und das Ergebnis bekannt gemacht, respektive veröffentlicht wurde. Fehlt diese Angabe im Antragstext gilt es frühestens ab (inklusive) dem Tag der Veröffentlichung. (3) Anträge können nur dann Rechte Dritter vor dem Datum der Antragsannahme beeinflussen, wenn dies aus rechtlichen Gründen beauftragt durch das Schiedsgericht der Piratenpartei Österreichs geschieht. (4) Sind technische Anpassungen, personelle Schulungen oder diverse Anschaffungen notwendig, um einem beschlossenen Antrag gerecht zu werden, gilt eine Übergangsfrist für welche die alte Regelung gilt bis man in der Lage ist den neuen Vorgaben gerecht zu werden. Der Antragsteller, oder von der neuen Regelung Betroffene können in diesem Fall beim Schiedsgericht einen entsprechenden Fristfestsetzungsantrag stellen, welcher innerhalb der normalen Verfahrensdauer abgeschlossen werden muss. Der Antragsteller und Organe, Administratoren, Moderatoren etc. die von der Regelung betroffen sind müssen gehört werden bevor die Frist schriftlich begründet veröffentlicht wird.