Die LGO §3 Organe (1) Zweck der LGV soll folgendermaßen geändert werden:

Alter Text:

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie beschliesst das Programm und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratepartei Österreichs vorgesehenen Kommunkiationswege.

Neuer Text:

(1) Die Landesgeneralversammlung (LGV) ist eine Mitgliederversammlung und das oberste Organ der Landesorganisation. Sie wählt die Organe und Wahllisten der LO und kann Programmänderungen beschliessen, und muss zumindest einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand oder von zumindest 10% der stimmberechtigten Mitglieder über die in der Satzung und GO der Piratepartei Österreichs vorgesehenen Kommunkiationswege.
 

Begründung:

Dies ist eine Richtigstellung der Funktion der LGV, die im ursprünglichen Text nicht korrekt beschrieben war.
 

Anregung:

umgesetzt