Ich beantrage die Satzung und die BGO wie folgt zu ändern:

Satzung § 13 (2) - Alter Text

Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

Satzung § 13 (2) - Alter Text

Die Gründung einer LO erfolgt gemäß BGO. Die Auflösung einer LO erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 80% oder des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.

BGO §9 (1) - Alter Text

Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden.

BGO §9 (1) - Neuer Text

Zur Gründung einer LO sind mindestens 20 Mitglieder nötig. Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden. Hat eine Landesorganisation in den vergangenen 3 Monaten zu jedem Zeitpunkt weniger als 20 zahlende Mitglieder gehabt, so hat der EBV das Recht die Landesorganisation aufzulösen. Dieses Recht erlischt sobald die Landesorganisation wieder mindestens 20 zahlende Mitglieder hat.

Begründung

Änderung 60% auf 80% bringt mehr Sicherheit.

Die Änderung von 5 Mitglieder die sich für ein Jahr festschreiben, auf dauerhaft 20 Mitglieder bedeutet einerseits eine Erhöhung der nötigen Mitgliederzahl für die Gründung einer Landesorganisation. 20 Mitglieder, da die LO üblicherweise 3-5 Vorstandsmitglieder hat. Um eine LO zu vermeiden die rein aus dem Vorstand besteht scheint 20 eine sinnvolle Zahl (Stimmgewicht von zumindest kleiner als 25% in der LO). Auf der anderen Seite wurde das "ein Jahr fest zuschreiben" gestrichen. Dies erfüllt meiner Recherche zufolge quasi keine LO. Es bringt also nicht nur eine unberechenbare Komponente rein, sondern auch eine die ganz und gar nicht basisdemokratisch ist. So kann nämlich ein Gründungsmitglied welches mit der Entwicklung der LO unzufrieden ist, die LO aktiv sabotieren, auch wenn sich diese positiv entwickelt, aber eben nicht im Sinne des Gründungsmitglieds, indem es kurz vor Ablauf des einen Jahres demonstrativ aus der LO austritt um deren Gründung zu invalidieren.

Es geht demokratischer. Zum Beispiel mit meinem obigen Vorschlag :)