=Text=

==der alte Text==

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten und grobe Missachtung von Beschlüssen.

==soll ersetzt werden durch==

(8) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ordnungsmaßnahmen sind in Paragraph 5 der Satzung gelistet.

== Änderungen der Reihung der Punkte in der Satzung ==
Nachdem Paragraph 5 derzeit den Punkt Organe enthält soll folgendes geschehen:
Alle anderen Satzungspunkte sollen um eine Nummer weiter wandern.

= § 5 - Ordnungsmaßnahmen =

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs und fügt ihr damit Schaden zu, so kann das Schiedsgericht folgende Ordnungsmaßnahmen anordnen: Verwarnung, Rüge, Enthebung von einem Parteiamt, Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, Verbot der Teilnahme an einer oder mehreren festgelegten Parteiveranstaltungen mit Außenwirkung, Ausschluss aus der Piratenpartei Österreichs. Das Schiedsgericht muss dem Mitglied vor dem Beschluss der Ordnungsmaßnahme eine Anhörung gewähren. Der Beschluss ist dem Mitglied in Schriftform unter Angabe von Gründen zu überstellen.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Piratenpartei Österreichs verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Der Ausschluss wird beim zuständigen Schiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, können der Vorstand sowie die Bundesgeschäftsführung das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(3) Untergliederungen können in ihren Satzungen eigene Regelungen zu Ordnungsmaßnahmen treffen. Auch Ordnungsmaßnahmen einer Untergliederung wirken für die Gesamtpartei.

(4) Die Mitgliedschaft ruht im Falle eines Ausschlusses bis zum Abschluss eines möglichen Berufungsverfahrens.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Österreichs sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Verstößt eine Landesorganisation schwerwiegend gegen die Grundwerte oder die der Piratenpartei Österreichs sind folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Landesorganiationen möglich: Auflösung, Ausschluss, Amtsenthebung des Vorstandes nachgeordneter Gebietsorganisationen. Als schwerwiegender Verstoß gegen die Ordnung und die Grundsätze der Partei ist es zu werten, wenn die Gebietsverbände die Bestimmungen der Satzung beharrlich missachten, Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung der Partei handeln. Die Ordnungsmaßnahmen werden vom Vorstand eines höheren Gebietsverbandes getroffen. Die Mitgliederversammlung des die Ordnungsmaßnahme treffenden Gebietsverbandes hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Gegen die Ordnungsmaßnahme ist die Anrufung des nach der Schiedsgerichtsordnung zuständigen Schiedsgerichtes zuzulassen.

(7) Über die Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 5 Absatz 6 entscheidet die Bundesgeneralversammlung auf Antrag der Bundesgeschäftsführung oder des Bundesvorstandes mit einfacher Mehrheit.

(8) Das Schiedsgericht kann statt der verhängten oder beantragten auch eine mildere Ordnungsmaßnahme aussprechen.


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