Die Satzung möge in §4 (8) wie folgt ergänzt werden (fettgedruckter Teil ist neu):
Text
Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie gewalttätiges Verhalten oder dessen Androhung.
Begründung
Gewalt zur Durchsetzung von Interessen zu verwenden widerspricht der Präambel unserer Satzung, unseren Grundwerten und unserem Parteiprogramm. Wer andere bedroht, kann nicht in einer Partei mitwirken, die Selbstbestimmung für alle Menschen fordert.
Anregungen
"gegenüber anderen parteimitgliedern" streichen: Hab mal umformiert. Wird aber schwer sein unserem SG aufzutragen zu überprüfen, welchen Dritten wann wo Gewalt angedroht wurde, oder?