Die Satzung möge in §4 (8) wie folgt ergänzt werden ('fettgedruckter Teil ist neu):

Text

Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Anwendung oder Androhung von Gewalt gegenüber anderen Parteimitgliedern.

Begründung

Gewalt zur Durchsetzung von Interessen zu verwenden widerspricht der Präambel unserer Satzung, unseren Grundwerten und unserem Parteiprogramm. Wer andere bedroht, kann nicht in einer Partei mitwirken, die Selbstbestimmung für alle Menschen fordert.