Kein Programmpunkt bzw. maximal Bezügebegrenzung

Es sollen keine weiteren derartigen Unvereinbarkeitsbestimmungen bzw. maximal Bezügebegrenzungen, weil man nicht immer alle Termine beider Kammern ausüben kann, beschlossen werden.

===Begründung===

1.)	Aus der Trennung von Exekutive und Legislative ist eine Unvereinbarkeit von Landtagsmandat und Nationalratsmandat sicher nicht ableitbar. Auch andere verfassungsmäßige Grundlagen für eine solche Unvereinbarkeit sind nicht erkennbar.

2.)	Der Vorschlag ist eine undemokratische Einmischung in innere Angelegenheiten anderer Parteien.

3.)	Wenn eine andere Partei der Meinung ist, dass sie einen gewissen Experten oder eine gewisse Expertin, für welches Thema auch immer, sowohl im Landtag als auch im Nationalrat braucht, dann würde ich mir das – alleine schon aus politikwissenschaftlicher Neugier – erst einmal anschauen.

4.)	Der VfGH würde eine derartige Regelung möglicherweise als verfassungswidrigen Eingriff in Föderalismus / Bundesstaatsprinzip aufheben.

5.)    Ein derartiger Fall  (dass jemand Landtagsmandatar und Nationalrat ist) ist meines Wissens nach in den letzten 50 Jahren nicht vorgekommen. Vielleicht handelt es sich hier wieder einmal um ein rein theoretisches Problem, und man sollte Zeit und Energie eher auf wirkliche Probleme konzentrieren.