Die Bundesschiedsgerichtsordnung möge als Ganzes ersatzlos gestrichen werden:

===Alter Text===
unter anderem:
§4 (6): Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

===Neuer Text===
aufgehoben


**Begründung**:

Solange § 4 / 6 nicht geändert wird, ist die Schiedsgerichtsordnung als Ganzes unverbindlich und daher kein Recht.
Das Schiedsgericht ist dadurch kein "Gericht" im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention und seine Urteile widersprechen daher dem "Recht auf ein faires Verfahren" gemäß Art 6 EMRK.
Ein Gericht muss laut EMRK auf rechtlicher/gesetzlicher Grundlage eingerichtet sein. 
Wenn die Verfahrensbestimmungen nicht im Vorhinein feststehen ist Willkür Tür und Tor geöffnet und außerdem keine Rechtssicherheit gegeben.
Rechtssicherheit ist eine wesentliche Funktion jeder Norm. 
Ein Normenkomplex, der festlegt, dass er ohnehin nicht beachtet bzw in jeder Richtung ergänzt werden kann, ist kein "Recht", weil es ihm an der Normativität (=Verbindlichkeit) fehlt.
Wenn diese Bestimmung in der Schiedsgerichtsordnung steht, dann sind deren Bestimmungen also nicht als Rechtsnormen anzusehen und das Schiedsgericht kann frei jeglicher Norm entscheiden. Wir könnten sohin die SGO auch ganz streichen - es würde keinen Unterschied machen.


http://dejure.org/gesetze/MRK/6.html
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzlicher_Richter
http://de.wikipedia.org/wiki/Formeller_und_materieller_Rechtsstaat