In der Leistungsart Freizeitassistenz (ASS-F) muss der Ausschließungsgrund "sie in einer stationären Wohnform leben." gestrichen werden.

Verbleibende Ausschließungsgründe wären dann:

Die Leistung darf von KlientInnen nicht in Anspruch genommen werden, wenn

  • sie suchtkrank sind,
  • sich die Beeinträchtigung vorwiegend aus dem Psychosozialen ableiten lässt,
  • sie eine vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen haben,
  • sie einen ausschließlichen oder überwiegend altersbedingten Pflegebedarf haben.

Begründung:

Es ist den Mitarbeitern in den stationären Wohnformen nicht möglich eine individuelle Freizeitgestaltung in ausreichendem Maß anzubieten. Außerdem muss es den Menschen mit Behinderung in stationären Wohnformen ermöglicht werden weitere soziale Kontakte zu knüpfen die sich nicht auf die Wohnform beschränken in der sie sich befinden.
 

Die Leistungsart Freizeitassistenz wird so zusätzlich mit Vollzeit-betreutes Wohnen und Trainings-Wohnung kombinierbar sein und die Menschen mit Behinderung haben die Möglichkeit ein vielfältiges Freizeitangebot in Anspruch zu nehmen.
 

stBHG-LEVO Anlage 1:

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11680263_76703105/3ff2922d/LEVO-StBHG_Anlage%201%20idF%20LGBl%2051_2012.pdf
 

stBHG-LEVO Anlage 2:

http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/dokumente/11680263_76703105/08662609/LEVO-StBHG_Anlage%202%20idF%20LGBl%2051_2012.pdf