=Gesetzestext=
Der Nationalrat hat beschlossen:


==Artikel I==

Das Bundesgesetz über das Bankwesengesetz (Bankwesengesetz - BWG), BGBl. Nr. 543/1993, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 119/2012, wird geändert wie folgt:

1. An § 1 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"Die Entgegennahme von Darlehen duch ein Unternehmen, das keine den Banken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vorbehaltenen Geschäfte zum Unternehmensgegesntand hat, bedarf keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz, wenn die entgegengenommenen Darlehen für betriebliche Investitionen oder andere betriebliche Finanzierungserfordernisse dienen."

2. Nach § 3 Abs. 1 Z. 4 wird folgende Z. 4a eingefügt:

"4a. Gemeinden, soweit sie bei Bürgern Darlehen zur Finanzierung kommunaler Projekte aufnehmen und die Bestimmungen des § 2a eingehalten werden."

3. An § 3 Abs. 3 wird folgende Z. 7 angefügt:

"7. Einrichtungen, die mit ihrer Tätigkeit ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34, 36 und 38 der Bundesabgabenordnung verfolgen, soweit sie bei Bürgern Darlehen zur Finanzierung ihrer Zwecke aufnehmen und die Bestimmungen des § 3a eingehalten werden."

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a. Darlehensverträge nach § 1 Abs. 7 sind schriftlich abzuschließen und haben jedenfalls zu enthalten:
# den Hinweis, dass eine staatliche Einlagensicherung nicht vorliegt und eine Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht nicht erfolgt;
# die Information, ob und welche Sicherheiten eingeräumt werden;
# die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dem Darlehensgeber jährlich Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Fähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus dem Darlehensvertrag ermöglichen, insbesondere die Information über den Gesamtbetrag der aufgenommenen Darlehen; bei Unternehmen haben diese Informationen jedenfalls die Kennzahlen der Bilanz und den Lagebericht zu umfassen und
# die Verpflichtung des Darlehensnehmers, den Darlehensgeber zu informieren, wenn Umstände eintreten, die seine Fähigkeit zur Rückzahlung des gewährten Darlehens gefährden könnten;
# ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers, der Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, im falle einer eigenen wirtschaftlichen Notlage, in der ihm die Mittel für eine einfache Lebensführung nicht mehr zur Verfügung stehen.

== Artikel II==

Das Bundesgesetz übr das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (Kapitalmarktgesetz - KMG), BGBl. 625/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012, wird geändert wie folgt:

Nach § 2 Abs. 1 Z. 10 werden folgende Ziffern 10a, 10b und 10c eingefügt:

"10a. ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen über einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als 5 000 000 Euro, wobei diese Obergrenze über einen zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist, wenn das Angebot folgende Mindestinhalte aufweist:
# die Information, ob und welche Sicherheiten eingeräumt werden;
# die Verpflichtung des emittenten, dem Anleger jährlich Informationen zu übermitteln, die eine Beurteilung der Fähigkeit  des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Emission ermöglichen, bei Unternhemen haben diese Informationen jedenfalls die Kennzahlen der Bilanz und den Lagebericht zu umfassen;
# die Verpflichtung des Emittenten, den Anleger zu informieren, wenn Umstände eintreten, die seine fähigkeit zur Erfüllung seiner verpflichtungen gefährden könnten;
# das Recht des Anlegers, vom Kauf, von der Zeichnung der Wertpapiere oder von seiner Veranlagung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen zurückzutreten, und
# das Recht des Anlegers, sofern er Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, im Falle einer Eigenen wirtschaftlichen Notlage, in der ihm die Mittel für eine einfache Lebensführung nicht mehr zur verfügung stehen, die vorzeitige Rückzahlung der veranlagten Mittel zu verlangen.

10b. ein Angebot von Wertpapieren oder veranlagungen, deren wesentlicher Zweck in der Förderung einer bestimmten gemeinnützigen organisation nach den §§ 34, 36 und 38 der Bundesabgabenordnung, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines Unternehmens oder in der Förderung einer bestimmten Investition eines solchen liegt;

10c. ein Angebot zur Zeichnung von geschäftsanteilen einer Genossenschaft sowie ein Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das eine Genossenschaft an ihre Genossenschafter richtet."

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> [http://derstandard.at/1362107503397/Waldviertler-Finanzrebellen-machen-Gesetzesvorschlag http://derstandard.at/1362107503397/Waldviertler-Finanzrebellen-machen-Gesetzesvorschlag]

Standard-artikel mit den zwei bildern des originalentwurfs; hier natürlich ohne binnen-I (Staudinger, das binnen-I kostet den grünen zuviele stimmen, den schwachsinn kann i net auch noch brauchen.) nach bestem wissen und gewissen abgetippt; hoffentlich sind keine rechtschreibfehler gegenüber dem original drin.

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die entsprechenden stellen im RIS landen dann im Forum, für besucher zu finden unter "Diskussion zum Thema". um zwei uhr nachts hab i keine nerven mehr zum suchen.

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für die piraten selbst: hier haben wir das beispiel der LQFB-verwendung, die i mir vorstell', wenn wir dann tatsächlich im parlament landen: die nächsten tage gibts diverse kleinere korrekturen (schreibweise, schließende anführungszeichen bei 4. fehlen, verschwurbelte formulierungen, ...), dann ein paar größere (tatsächliche änderungsvorschläge am gesetzestext, der meiner ansicht nach suboptimal is). wer selbst anregungen oder alternative formulierungen einbringen will, kann das machen. am ende schauen wir, was gewinnt. imm original kommt das ganze an den zuständigen ausschuss, hier wird unser sieger an Heinrich Staudinger übergeben.

CU TOM