====I. Anpassung § 2 der Bundesgeschäftsordnung====

§ 2 (9) und (11) der Bundesgeschäftsordnung werden wie folgt geändert:

===Alter Text===

(9) Mitgliedsbeiträge werden jährlich entrichtet, Vorauszahlungen sind für bis zu 1 Jahr möglich. Bei Erhöhung des Betrages nach Zahlung gilt der Mitgliedsbeitrag für den vorausgezahlten Zeitraum weiterhin als entrichtet.<br/>
(11) Bei der ersten Akkreditierung wird einem Mitglied ein Monat Mitgliedsbeitragszahlung gutgeschrieben.

===Neuer Text===
(9) Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge ist in der Bundesfinanzordnung geregelt.<br/>
(11) (entfällt)

====II. Finanzordnung====

§ 1. Geschäftsjahr
(1) Geschäfts- und Rechnungsjahr dauern jeweils von 1. Jänner bis 31. Dezember.
(2) Diese Finanzordnung gilt unmittelbar und vorrangig für alle Ebenen und Gliederungen der Piratenpartei Österreichs.

§ 2. Verteilung der Einnahmequellen
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.
(2) Spenden sind nicht zulässig, wenn sie die Objektivität von Entscheidungsträgern beeinflussen würden. Zweckgebundene Spenden, Erträge aus Sammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Publikationen, dem Verkauf von Parteiartikeln und sonstige Einnahmen fließen vollumfänglich dem angegebenen Zweck, bspw. der LO oder der AG, bzw. der jeweils tätig werdenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Zweckbindungen verfallen mit Erreichung oder Unmöglichkeit des Zwecks, etwa Auflösung oder Inaktivität einer LO oder AG. Im Zweifel entscheidet die BGF über eine Zuordnung.
(3) Staatliche Förderungen einschließlich Erstattung von Wahlkampfkosten kommen der jeweils zu einer Wahl antretenden Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs zu. Parteiförderung nach bundesweiten Wahlen fließt nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten zu 60% der Summe und aufgeteilt nach der Anzahl der zum Auszahlungstag zugeordneten Mitglieder an Landesorganisationen. Über die Auswahl von Sponsoren entscheidet der BV nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO.
(4) Diese Mittel dienen der Deckung der Kosten der Piratenpartei Österreichs zur Erreichung der festgelegten Ziele.

§ 3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel
(1) Die Piratenpartei Österreichs sowie jede Unterorganisation sollte eine Übersicht planbarer Einnahmen und Ausgaben für das Geschäftsjahr erstellen. Diese sollte auf einer Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO bestätigt werden.
(2) Die Verwaltung der Parteifinanzen obliegt dem Bundesschatzmeister. Er hat im Rahmen der Möglichkeiten der Piratenpartei Österreichs jeder Unterorganisation die ihr gemäß § 2 dieser BFO zustehenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, so dies nicht die Bundesorganisation in ihrer Funktion einschränkt. Jeder Finanzierungsvorgang bedarf der genauen und vollständigen Dokumentation, die vom Bundesschatzmeister bei allen Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs eingefordert und kontrolliert werden kann.
(3) Bestehende Kosten für nicht ortsgebundene Infrastruktur und für die laufende Parteiarbeit erforderliche Dienstleistungen, insbesondere Serverkosten, aber auch Buchhaltungs- oder Beratungskosten, werden vorrangig gedeckt. Über die Erforderlichkeit neuer Kosten entscheidet nach Anhörung der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO die einfache Mehrheit der Mitglieder des BV und der BGF.
(4) Über den Einsatz von eigenen finanziellen Mitteln in regionalen Wahlkämpfen entscheidet die jeweils zur Wahl antretende Unterorganisation nach Anhörung des BV. Über den Einsatz sämtlicher finanzieller Mittel in bundesweiten Wahlkämpfen entscheidet das Wahlkampfteam (auf Grundlage eines Budgetentwurfs des Bundesschatzmeisters) nach Anhörung des BV und der Unterorganisationen und, wenn möglich, unter Einbindung der Basis gemäß der LDO. Die BGF ist jedenfalls in die Verwaltung sämtlicher finanzieller Mittel des Wahlkampfes einzubinden. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt.
(5) Finanzierungsanfragen von Mitgliedern müssen in Schriftform gestellt und begründet werden. Die BGF oder die jeweilige Unterorganisation entscheidet über die Unterstützung. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt bis 10% des jeweiligen Kontostandes im Ermessen der jeweiligen GF. Höhere Beträge bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO. Der Bundesschatzmeister ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch die BGF ist formlos möglich. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Vorlage von Belegen.
(6) Über die sonstige Verwendung finanzieller Mittel entscheidet die Basis durch Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO. Ein Notfallbudget im Umfang von 20% des Bundeskontostandes zu Jahresbeginn ist ausschließlich für die Rettung der Partei vor einer möglichen Insolvenz oder zur Finanzierung von Gerichtsverfahren zu verwenden.
(7) Die Erstattung persönlicher Auslagen von Organwaltern ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Bundesschatzmeister unter Vorlage der Belege möglich. Über die Erstattung von Auslagen des Bundesschatzmeisters entscheidet die BGF.

§ 4. Spendentransparenz
(1) Spenden in jeder Höhe werden mit Nennung des Betrags und des Namens des Spenders mindestens quartalsmäßig auf der Homepage der Piratenpartei Österreichs veröffentlicht oder verlinkt und sind für jede Person transparent nachvollziehbar einsehbar. Davon nicht betroffen sind die in (2) genannten Ausnahmen.
(2) Spenden natürlicher Personen werden nicht veröffentlicht, sofern in Summe im Geschäftsjahr weniger als €100,– durch diese natürliche Person gespendet wurden. Sachspenden mit einem geschätzten Wert von über €100,– sind vom entgegennehmenden Mitglied an die BGF zu melden und werden nur mit einer Bezeichnung des Gegenstandes veröffentlicht.

§ 5. Haftung und Verantwortung
(1) Die Haftung der Piratenpartei Österreichs für Rechtsverstöße ihrer Mitglieder ist, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen.
(2) Jedes mit finanziellen Angelegenheiten betraute Mitglied der Piratenpartei Österreichs ist verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Parteiengesetzes 2012 und anwendbarer strengerer landesgesetzlicher Regelungen, sorgfältig einzuhalten.
(3) Das gewählte Repräsentationsgremium jeder Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs gilt für den Wirkungsbereich der Unterorganisation als verantwortlicher Beauftragter nach dem Parteiengesetz 2012, sofern nicht ein Mitglied dieser Unterorganisation diese Aufgabe übernommen hat.

§ 6. Rechnungsprüfung
(1) Die BGV hat die Anzahl der Mitglieder für die RP per Abstimmung zu bestimmen, nach Verfügbarkeit geeigneter Kandidaten sollten es mindestens zwei sein. Anschließend werden Mitglieder dafür gewählt. Kandidaten, die einem anderen Organ angehören, sind von der Wahl ausgeschlossen. Wird ein Mitglied der RP auf der BGV in ein anderes Organ gewählt muss Ersatz gewählt werden, notfalls durch den EBV. Des weiteren sind Kandidaten auszuschließen, wenn sie aufgrund vorheriger Aufgaben in der Partei befangen sind.
(2) Die RP prüft jedenfalls vor einer BGV. Außerdem ist eine Prüfung obligatorisch, wenn das Amt des Schatzmeisters entsprechend der Ersatzregelungen zwischen zwei BGVen neu besetzt wird.
(3) Der EBV und die BGF können die RP per Beschluss beauftragen.
(4) Für die Prüfung ist ein angemessener Zeitraum zu gewährleisten, mindestens jedoch zwei Wochen. Wenn notwendig, kann die RP mit Begründung einen längeren Zeitraum beanspruchen.
(5) Die RP hat alle Aufzeichnungen des Bundesschatzmeisters zu kontrollieren. Unstimmigkeiten sind nach eingehender Überprüfung umgehend allen Mitgliedern kundzutun. Der BGV bzw. dem beauftragenden Organ ist Bericht zu erstatten, der in der Folge allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden muss.
(6) Die RP wird zur Durchführung der Prüfung mit den folgenden Rechten ausgestattet:
1. jederzeitige Berichterstattung;
2. Einsicht in alle Protokolle und Buchführung aller Organe;
3. Anrufung von BGV, BV, BGF und EBV;
4. Aufschub des Berichts zur sorgfältigeren Prüfung; sowie
5. Empfehlung der Entlastung an die BGV.
(7) Durch die Entlastung des Bundesschatzmeisters übernimmt die BGV die Verantwortung.
(8) Bei groben Unstimmigkeiten, die sich trotz klärender Gespräche mit dem Bundesschatzmeister nicht beseitigen lassen, ist die Entlastung nicht zu empfehlen. Vor Ablehnung der Entlastung ist jedoch eine sorgfältigere Prüfung durchzuführen, wenn notwendig, ist der Bericht dazu aufzuschieben. Wird die Entlastung erneut verweigert, ist der Bericht der BGV, nötigenfalls speziell zu diesem Zweck einberufen, vorzulegen, die dann über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden hat.
(9) Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vergehen hat die BGF Anzeige zu erstatten.

§ 7. Schlussbestimmungen und Übergangsbestimmungen
1. Die vorliegende Finanzordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
2. Für bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge gilt die Satzungs- und Geschäftsordnungs-Lage zum Zeitpunkt der Entrichtung.
3. Die BGF kann beschließen, Änderungen dieser Finanzordnung mittels LQFB erst mit Beginn eines neuen Geschäftsjahrs anwendbar zu erklären.

====Begründung====

Die Bundesfinanzordnung stellt derzeit keine brauchbare Arbeitsgrundlage dar. Um den Vorwurf von Intransparenz zu entkräften, wurde eine Gesamtänderung der Finanzordnung NICHT in den letzten Minuten der BGV durchgedrückt, sondern wird hier in LQFB zur Teilnahme eingeladen. Auch mumble-Sitzungen speziell zu diesem Thema sind vorstellbar, letztendlich muss aber eine Abstimmung über die Letztfassung entscheiden. Diese Initiative beruht auf https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2023.html mit einem extra Halbsatz "nach Abzug vertraglicher Verpflichtungen und sonstiger Finanzierungskosten" in § 2 Abs 3, der Änderung zu "Das gewählte Repräsentationsgremium" in § 5 (3), einer nochmaligen Klarstellung des ohnehin geltenden Konsenses in § 1 (2) "Diese Finanzordnung gilt unmittelbar und vorrangig für alle Ebenen und Gliederungen der Piratenpartei Österreichs." sowie der Ergänzung "oder vergleichbare Einrichtungen" hinsichtlich der Delegation der Einhebung des Mitgliedsbeitrages.

Änderungsvorschläge in LQFB, in https://ppoe.piratenpad.de/BFO-neu2013 im Bereich TEXT oder im BotThread im Forum. 

Gibt es keine brauchbare Finanzordnung, wird einfach nach der gedachten und unklaren Kompetenzaufteilung zwischen BV, BGF und LO entschieden. Das geht einfach nicht.


*Begründung ursprünglich*

Zu § 2 (9) BGO: Die Formulierung entspricht nicht dem Willen des Verfassers, eine Vorauszahlung war nur bis zum Ende des Jahres gedacht. Was als entrichtet gilt kann rechtlich nur zum Teil einseitig festgelegt werden, daher ist eine laufende Änderung dieser Bestimmung der BGO konraproduktiv. Vorerst muss eine Aufarbeitung der bisherigen Buchungen durch die BGF und allenfalls die LGF erfolgen. Der Text wurde weitgehend sinngemäß in § 2 (1) der Finanzordnung integriert.

Die Änderung der Finanzordnung entspricht weitgehend https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2002.html
Im Pad angeregte Änderungen wurden eingearbeitet, ein paar Worte zum Notfallbudget eingearbeitet und die Schlussbestimmungen um Übergangsbestimmungen erweitert. Bei der Rechnungsprüfung wurden einige Änderungen vorgenommen, ua die Entlastung durch eine Empfehlung der Entlastung, die nur durch die BGV vollzogen werden kann, ersetzt.

Nach PartG 2012 sind jedes Jahr zwei Wirtschaftsprüfer für eine Prüfung des Rechenschaftsberichts der Partei einzusetzen, bei wirklich steuerlich relevanter Aktiviät oder höheren staatlichen Förderungen wäre eine professionelle Steuerberatung unumgänglich, sodass die RP lediglich parteiintern arbeitet.

Begründung (ganz) ursprünglich

Die bestehende Finanzordnung enthält viele Vorgaben, die überhaupt nicht umgesetzt sind und sich auch nicht leicht umsetzen lassen. Diese Änderung, zur leichteren Eingewöhnung auf Grundlage der bestehenden Finanzordnung, soll die Kompetenzen für finanzielle Entscheidungen ein wenig klären, ohne dabei nur den Bundesschatzmeister entscheiden zu lassen.

Da der Länderrat de facto untätig scheint, wurde dieser aus finanziellen Entscheidungen herausgenommen. Dagegen wurde der flexible und schon in der BFO enthaltene Begriff Unterorganisationen weitergeführt. Es bestehen (wie eigentlich schon im Ansatz in der BFO enthalten) außer direkten Spenden, 40% der Mitgliedsbeiträge und eigenen Erträgen der Bundesorganisation weitgehend keine Bundesmittel mehr.

Der Verkauf von Parteiartikeln beinhaltet eigene Probleme, ist aber einmal in der BFO geblieben. Auch Veranstaltungen etc. können natürlich nicht beliebig im Namen der Piratenpartei unternommen werden. Diese Probleme sowie die Frage nach dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen oder schriftlichen Verträgen durch Unterorganisationen wurden bewusst noch ausgespart.

Das Konzept von Budgets mit Ausnahme eines Notfallbudgets wurde aufgegeben - wenn diese erstellt werden, umso besser. §§ 1 und 6 (die Rechnungsprüfung) wurden vorerst unverändert belassen. Die Rechnungsprüfung ist ein eigenes Thema.

Die Spendentransparenz wurde geringfügig angepasst und um einen Passus zu Sachspenden erweitert. Nach dem Parteiengesetz ist die Piratenpartei ohnehin verpflichtet, prinzipiell alle Spenden mit verschiedenen Kriterien auszuweisen.

Die Haftungsregeln wurden entfernt und im Gegenteil die Verantwortlichkeit nach dem PartG festgeschrieben. Die Piraten können, so eine flexible und föderale Finanzstruktur verlangt wird, nicht nur die BGF für alles gerade stehen lassen.

Eine Darstellung der Textänderungen gegenüber der bestehenden BFO mit einigen Anmerkungen findet sich als PDF in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Datei:BFO-derzeitige_Fassung_Revidiert.pdf

Der geänderte Text in Letzfassung findet sich mit diversen weiteren Infromationen auch hier https://ppoe.piratenpad.de/BFO-neu2013