‘Forderung nach einem bundesweiten Informationsfreiheitsgesetz sowie einemTransparenzgesetz in Österreich‘

Einleitung

1. Vorbemerkung Freedom of Information Act
2. Vorbemerkung Transparenzgesetz Hamburg
3. Formulierungsvorschlag für Programmantrag

1. Vorbemerkung Freedom of Information Act

In Österreich werden Informationen, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung generiert und gesammelt werden, allzu oft als Herrschaftswissen missbraucht. Amtsgeheimnis, Verschwiegenheitspflichten und dergleichen halten Bürgerinnen und Bürger von Informationen fern, die sie mit ihren Steuergeldern finanzieren und sorgen so für Intransparenz im Verwaltungsapparat. In Österreich ist diese Praxis deutlich rigider als in anderen Ländern.

Dies ist mit ein Grund dafür, dass Österreich in diversen Rankings zum Thema Transparenz, Demokratie und Korruption unterdurchschnittlich abschneidet.
Mit 8,49 Punkten Platz 13 im Democracy Index des Economist (Quelle: Pocket World in Figures. 2013 Edition, The Economist Newspaper Ltd. 2013)
Beim Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International liegt Österreich mit einem Score von 69 auf Platz 25. Im Vergleich zum Vorjahr sind das -9 Plätze. Siehe hier.

Zwar gibt es in Österreich durchaus ernstzunehmende Bestrebungen in Richtung Open Government bzw. Open Government Data. Diese sind aber vom guten Willen einzelner Körperschaften bzw. Bundes-, Landes- oder Stadtregierungen abhängig. Die Piratenpartei fordert daher eine Umkehrung des derzeit geltenden Prinzips wonach es die Ausnahme ist, Informationen aus der öffentlichen Verwaltung zugänglich zu machen. Grundsätzlich muss es die Regel sein, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zu Informationen erhalten, die im öffentlichen Sektor auf allen Verwaltungsebenen generiert werden. Vorbilder sind hier etwa der Freedom of Information Act in den USA, jener in UK bzw. die vielen anderen Länder, die schon derartige Bestimmungen haben. Die Liste ist länger als man meinen möchte: Siehe Wikipedia.

Bei allen derartigen Regelungen gibt es klar definierte Ausnahmen von Informationen, die explizit nicht zur Verfügung gestellt werden. Im wesentlichen sind das Informationen, die die Privatsphäre einzelner Personen verletzen sowie Informationen für einzelne Teile der Behörden in schutzwürdigen Situationen. Diese müssen möglichst eng gefasst und möglichst exakt definiert werden.

UK:

“The Freedom of Information Act gives you the right to ask any public sector organisation for all the recorded information they have on any subject.
Anyone can make a request for information – there are no restrictions on your age, nationality or where you live.
If you ask for information about yourself, then your request will be handled under the Data Protection Act.”
Quelle siehe hier.

USA:

2. Vorbemerkung Transparenzgesetz Hamburg

In Hamburg hat sich unter dem Eindruck der explodierenden Kosten für den Bau der Elbphilharmonie die Bürgerbewegung "Transparenz schafft Vertrauen" gegründet, die es geschafft hat, sehr weitreichende Auskunftspflichten für die öffentlichen Hand im Gesetz zu verankern. Vor allem wird ein zentrales Informationsregister eingeführt, in dem relevante Informationen online veröffentlicht werden müssen. Damit müssen Bürgerinnen und Bürger keine für einen Großteil amtlicher Informationen keine Auskunftsersuchen mehr stellen, da eine Veröffentlichungspflicht besteht.
Siehe hier: www.transparenzgesetz.de

Der gesamte Gesetzestext samt Erläuterungen findet sich hier.

3. Formulierungsvorschlag für Programmantrag

Die Formulierungen in diesem Text sind in weiten Teilen dem Hamburger Transparenzgesetz entnommen. In einigen Punkten wurde er aber adaptiert. Einerseits wurde er erweitert, da die Piratenpartei ein Transparenzgesetz fordert, das auf allen Verwaltungsebenen gelten soll. Die Einführung soll einem Stufenplan folgen. Andererseits soll nach den Vorstellungen der Piratenpartei eine Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit statt einer Einzelperson angerufen werden können, wenn der Verdacht besteht, dass eine Behörde der im Gesetz formulierten Verpflichtung nicht in dem definierten Maß nachkommt. Diese Funktion ist zu wichtig, als dass sie nur von einer Person wahrgenommen werden kann. Die Funktion besteht im Wesentlichen darin, die Grenzen für Transparenz auszuloten. Dieser Vorgang selbst kann nur teilweise transparent gemacht werden. Insofern muss er zumindest in einem Vier-Augen-Prinzip erfolgen.

Antrag

Folgender Text möge an geeigneter Stelle ins Parteiprogramm der Piratenpartei Österreichs aufgenommen werden.

Transparenzgesetz

Die Piratenpartei fordert ein umfassendes Informationsrecht für Bürgerinnen und Bürger und unterstützt daher die überparteiliche Initiative Transparenzgesetz.at. Der konkrete Umsetzungsvorschlag lautet wie folgt:

Informationen, die bei Behörden vorhanden sind, sollen der Allgemeinheit zugänglich gemacht und verbreitet werden, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen. Diese Regelung soll für sämtliche Verwaltungsebenen gelten. Sie schließt auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts (Unternehmen) ein, soweit sie öffentliche Aufgaben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Bundes, der Länder, der Bezirke oder Gemeinden unterliegen.

Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen sowie auf Veröffentlichung der im Abschnitt „Anwendungsbereich“ genannten Informationen.

Diese Forderung betrifft insbesondere den B-VG Art. 20 Abs. 3, der die so genannte "Amtsverschwiegenheit" in Form eines Gesetzes im Verfassungsrang festschreibt.

Stufenplan

Die Einführung dieser Regelung soll nach einem Stufenplan erfolgen:

  1. Individuelle Antragstellung: In der ersten Stufe tritt das umfassende Informationsrecht in Kraft, das es jedem Bürger und jeder Bürgerin bzw. auch juristischen Personen ermöglicht, Informationen schriftlich oder über ein Online-Formular bei der jeweils zuständigen Behörde anzufordern. Ablehnende Haltungen der angerufenen Stellen müssen schriftlich begründet werden.
  2. Verpflichtende Veröffentlichung der wichtigsten Informationen der Behörden aller Verwaltungsebenen: Für die zweite Stufe soll in einem öffentlichen Abstimmungsprozess ein Katalog von Informationen festgelegt und priorisiert werden. Die Informationen mit der höchsten Priorität müssen innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes auf einer zentralen Online-Plattform (Open-Government-Data-Portal, data.gv.at) zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist die Maschinenlesbarkeit der Informationen sicherzustellen.
  3. Verpflichtende Veröffentlichung der im Katalog definierten Informationen der Behörden aller Verwaltungsebenen: Innerhalb der nächsten 24 Monate müssen alle Behörden die im Katalog definierten Informationen zur Verfügung stellen.

Anwendungsbereich

Die heimischen Behörden verfügen über eine Vielzahl von Informationen. Viele davon sind der Öffentlichkeit nicht oder nur schwer zugänglich. Um Verwaltungshandeln transparent zu machen, sollen diese vollständig publiziert bzw. auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

Die Veröffentlichungspflicht soll insbesondere gelten für:

  • in öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse nebst zugehörigen Protokollen und Anlagen;
  • Verträge der Daseinsvorsorge;
  • Budgets sowie Haushalts-, Stellen-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne;
  • Richtlinien, Fachanweisungen und Verwaltungsvorschriften;
  • amtliche Statistiken und Tätigkeitsberichte;
  • Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in die Entscheidung der Behörde einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen;
  • Geodaten;
  • Ergebnisse von Messungen, Beobachtungen und sonstigen Erhebungen über schädliche Umwelteinwirkungen, Umweltgefährdungen sowie über den Zustand der Umwelt, die von einer Behörde außerhalb ihrer Überwachungstätigkeit im Einzelfall durchgeführt werden;
  • öffentliche Pläne, insbesondere Bauleit- und Landschaftspläne;
  • die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide;
  • Subventions- und Zuwendungsvergaben; sowie
  • die wesentlichen Unternehmensdaten öffentlicher Beteiligungen einschließlich einer Darstellung der jährlichen Vergütungen und Nebenleistungen.

Im Zuge der konkreten Ausformulierung des Gesetzestextes soll diese Liste erweitert bzw. konkretisiert werden.

Schutz personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten sind bei der Veröffentlichung im Informationsregister unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht für:

  1. Verträge hinsichtlich des Namens der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners;
  2. Gutachten und Studien hinsichtlich der Namen der Verfasserinnen und Verfasser;
  3. Geodaten, soweit sie nach Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen veröffentlicht werden dürfen;
  4. die wesentlichen Regelungen erteilter Baugenehmigungen und -vorbescheide; sowie
  5. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Subventions- und Zuwendungsvergaben, soweit es sich um die Empfänger von Einzelförderungen handelt – personenbezogene Daten in der Zweckbestimmung sind nicht zu veröffentlichen.

Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Telekommunikationsnummer von Bearbeiterinnen und Bearbeitern unterliegen nicht der Veröffentlichungspflicht; sie werden auf Antrag zugänglich gemacht, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen.

Auf Antrag ist Zugang zu personenbezogenen Daten zu gewähren, wenn

  1. er durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist;
  2. er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist;
  3. die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat; oder
  4. ein schutzwürdiges Interesse an der Information besteht und überwiegende schutzwürdige Belange nicht entgegenstehen.

Personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und ehemalige Beschäftigte bei auskunftspflichtigen Stellen sind von der Informationspflicht ausgenommen.

Soll auf Antrag Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betroffene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist. Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Ausnahmen von der Informationspflicht

Keine Informationspflicht nach diesem Gesetz besteht

  1. für Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder auf Grund besonderer Rechtsvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden sind, sowie für Disziplinarbehörden
    und Vergabekammern;
  2. für den Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig geworden ist – dies gilt nicht für seine Berichte;
  3. für Informationen von Behörden, die in schweren Strafsachen ermitteln;
  4. für Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung sowie der Innenrevisionen;
  5. für Prognosen, Bewertungen, Empfehlungen oder Anweisungen in Zusammenhang mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen;
  6. für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in Bezug auf journalistisch redaktionelle Informationen.

Schutz öffentlicher Belange

Von der Informationspflicht ausgenommen sind die unmittelbare Willensbildung politischer Entscheidungsgremien, Entwürfe, vorbereitende Notizen und vorbereitende Vermerke.

Ebenfalls von der Informationspflicht sollen ausgenommen werden:

  1. Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidungen oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde (nicht der unmittelbaren Entscheidungsfindung dienen Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, regelmäßige Ergebnisse der Beweiserhebung, Auskünfte, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter); sowie
  2. Protokolle und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind.

Dasselbe betrifft auch andere Informationen soweit und solange

  1. deren Bekanntmachung die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land, die Landesverteidigung, die innere Sicherheit nicht unerheblich gefährden würde; sowie
  2. durch deren Bekanntgabe ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungwidrigkeitsverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigt würde.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger schweren wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist darzulegen. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

Soll auf Antrag Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die auskunftspflichtige Stelle der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Einschränkungen der Informationspflicht

Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieses Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

Informationen im oben definierten Sinne sind nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen unverzüglich im Volltext in elektronischer Form auf der zentralen Online-Plattform data.gv.at zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.

Verträge, die nach Maßgabe dieses Gesetzes bei Vertragsabschluss zu veröffentlichen sind, sind so zu schließen, dass sie frühestens einen Monat nach Veröffentlichung wirksam werden und die Behörde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten kann. Bei Gefahr im Verzug oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei, sofern höherrangiges Recht oder spezialgesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Nutzungsrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

Der Zugang zur zentralen Online-Plattform data.gv.at ist kostenlos und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zu data.gv.at wird in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt.

Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wiederverwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur bzw. durch restriktive Lizenzen begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

Die Informationen auf data.gv.at müssen mindestens zehn Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

Die zentrale Online-Plattform data.gv.at enthält auch Informationen, bei denen aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht.

Antragstellung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich bzw. online gestellt werden. Eine mündliche Antragstellung ist zulässig.

Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen.

Zugang zur Information

Die auskunftspflichtigen Stellen haben entsprechend der Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationen, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person die erforderlichen Lesegeräte einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

Soweit Informationsansprüche aus den in den Abschnitten „Personenbezogene Daten“ und „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ genannten Gründen nicht erfüllt werden können, ersucht die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.

Bescheidung des Antrags

Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der genannten Frist von einem Monat durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.

Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.

Unabhängige Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihrem Anspruch auf Information nicht hinlänglich nachgekommen wurde oder dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer auskunftspflichtigen Stelle eine unzulängliche Antwort erhalten hat, kann die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit anrufen. Die Kommission stellt dafür geeignete Mittel (etwa Online-Formulare, Kontaktmöglichkeiten via Telefon oder Sprechstunden) zur Verfügung.

Die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die in einen öffentlichen und transparenten Verfahren bestellt werden.

Die Behörden sind verpflichtet, die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihr ist dabei insbesondere

  1. Auskunft zu ihren Anfragen zu erteilen sowie die Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Informationsanliegen stehen; sowie
  2. Zutritt zu Diensträumen zu gewähren.

Besondere Amts- und Berufsgeheimnisse stehen dem nicht entgegen. Stellen Behörden oder politische Gremien im Einzelfall fest, dass durch eine mit der Einsicht verbundene Bekanntgabe von Informationen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet
ist, dürfen die Rechte nur von der Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit persönlich oder von einer oder einem von ihr oder ihm schriftlich besonders damit Beauftragten ausgeübt werden.

Die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie berät Behörden in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Sie geht Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge nach, die ihren Aufgabenbereich unmittelbar betreffen. Außerdem legt sie mindestens alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor.

Stellt die Kommission für Datenschutz und Informationsfreiheit Verstöße gegen dieses Gesetz bei informationspflichtigen Stellen fest, so fordert sie diese zur Mängelbeseitigung auf. Bei erheblichen Verletzungen der Informationspflicht beanstandet sie dies bei den jeweiligen Stellen.

Begründung

Diese Regelung trägt ganz wesentlich dazu bei, Verwaltungshandeln auf allen Ebenen transparent zu machen und das Vertauen der Bürgerinnen und Bürger in die Behörden zu stärken. Vor allem ist es ein wichtiger Schritt in Richtung Vergleichbarkeit des Verwaltungshandelns zwischen einzelnen Ländern und Gemeinden. Auch lassen sich so Doppelgleisigkeiten identifizieren und damit Einsparungspotenziale heben.