Die Ziffern (2) der Paragraphen 2a und 2b der Bundeswahlordnung werden wie folgt abgeändert:
Alter Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
Neuer Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
In Paragraph 2c Wahllistenerstellung werde Ziffer (2) wie folgt abgeändert:
Alter Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
Neuer Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Plätze 1–4 zugelassen. Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 60% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Listenplätze 5+ zugelassen.
Begründung
Wie die letzte BGV gezeigt hat, haben wir genügend Kandidaten und müssen uns nicht mit jeder/jedem zufrieden geben. Organe und Listenkandidaten sind Aushängeschilder der Partei. Diese sollten zumindest von deutlich mehr als der Hälfte der Mitglieder theoretische Zustimmung oder zumindest Enthaltung bekommen. Dies steigert potentiell auch die Motivation der Mitglieder.
Besonders die Listenplätze 1–4 müssen besonders hohes Vertrauen und besonders hohe Zustimmung der Mitglieder genießen.