Die BGO möge wie folgt angepasst werden: =Alter Text= §8 (5) Ein oder zwei Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden. =Neuer Text= §8 (5) Die Bundesgeschäftsführung bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Stellvertreter des Bundesschatzmeisters. =Begründung= Bei der BGV 2012-02 haben wir auf diese Wahl schlicht vergessen, bei der BGV 2013-01 konnten wir glücklichweise die „kann“-Klausel nutzen. Die Stellvertreterfunktion halte ich nicht für so essenziell, dass sie explizit separat von den Mitgliedern gewählt werden muss; eine Auswahl aus den Mitgliedern der BGF erscheint hier ausreichend. =Antworten auf Anregungen= * Ist der Stellvertreter des Bundesschatzmeisters wirklich nicht so wichtig? ** ist der Bundesschatzmeister verhindert … – Ja, dann würde kurzfristig der Stellvertreter übernehmen. ** … oder tritt zurück … – Nein, das ist falsch. Im Fall eines Rücktritts greift die Bundeswahlordnung und der Zweitplatzierte von der BSM-Wahl ist als Nachrücker neuer BSM, nicht der BSM-Stellvertreter.