Die BGO möge wie folgt angepasst werden:

Alter Text

§8 (5) Ein oder zwei Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.

Neuer Text

§8 (5) Die Bundesgeschäftsführung bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Stellvertreter des Bundesschatzmeisters.

Begründung

Bei der BGV 2012-02 haben wir auf diese Wahl schlicht vergessen, bei der BGV 2013-01 konnten wir glücklichweise die „kann“-Klausel nutzen. Die Stellvertreterfunktion halte ich nicht für so essenziell, dass sie explizit separat von den Mitgliedern gewählt werden muss; eine Auswahl aus den Mitgliedern der BGF erscheint hier ausreichend.

Antworten auf Anregungen

  • Ist der Stellvertreter des Bundesschatzmeisters wirklich nicht so wichtig?
    • ist der Bundesschatzmeister verhindert … – Ja, dann würde kurzfristig der Stellvertreter übernehmen.
    • … oder tritt zurück … – Nein, das ist falsch. Im Fall eines Rücktritts greift die Bundeswahlordnung und der Zweitplatzierte von der BSM-Wahl ist als Nachrücker neuer BSM, nicht der BSM-Stellvertreter.