Verbindung von i1879 und  i1880.


===Antrag:===

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

==Alter Text==

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

==Neuer Text==

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3-Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 10 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3-Region haben und die Einrichtung der Gliederung bei der BGF beantragen. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich, unabhängig von der LO-Zugehörigkeit, bis zu zwei Regionen zuordnen.

===Begründung===

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einer NUTS-3 Region zuordnen.

===Alter Antrag===
https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1879.html
 Ja: 28 (88%) · Enthaltung: 21 · Nein: 4 (12%) 

https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1880.html
 Ja: 30 (83%) · Enthaltung: 17 · Nein: 6 (17%)