Verbindung von i1879 und i1880. ===Antrag:=== Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden: ==Alter Text== (3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen. ==Neuer Text== (3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Regionen zuordnen. ===Begründung=== Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen. Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einer NUTS-3 Region zuordnen. ===Alter Antrag=== https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1879.html Ja: 28 (88%) · Enthaltung: 21 · Nein: 4 (12%) https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1880.html Ja: 30 (83%) · Enthaltung: 17 · Nein: 6 (17%)