Verbindung von i1879 und  i1880.


===Antrag:===

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

==Alter Text==

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

==Neuer Text==

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Regionen zuordnen.

===Begründung===

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einer NUTS-3 Region zuordnen.

===Alter Antrag===
https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1879.html
 Ja: 28 (88%) · Enthaltung: 21 · Nein: 4 (12%) 

https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1880.html
 Ja: 30 (83%) · Enthaltung: 17 · Nein: 6 (17%)