Da es sich bei Aussenvertretungen um Personenwahlen handelt sind diese nicht im LQFB durchzuführen. Aussenvertretungen müssen nach den Regeln der BGO §10 Abs 3 vergeben werden sofern die LGO bzw. die OGO nichts anderes vorsieht und der BGO nicht widerspricht. Link zur BGO: https://wiki.piratenpartei.at/wiki/Bundesgeschäftsordnung#.C2.A710_Arbeitsgruppen