Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:
Text

Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie
Wahlrecht
Kommunales Wahlrecht für Nicht-EU-Ausländer mit ausreichenden Kenntnissen deutscher Sprache
Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Ausweitung des kommunalen Wahlrechts auf Menschen beliebiger Staatsangehörigkeit aus, sofern sie die sonstigen Kriterien für das kommunale Wahlrecht (wie Wahlalter und Wohnsitz) erfüllen, sich seit mindestens drei Monaten rechtmäßig in der Republik Österreich aufhalten und über die notwendigen Kenntnisse deutscher Sprache verfügen.

Begründung:
Das kommunale Wahlrecht ist ein wichtiges Instrument für politische Selbstbestimmung, Teilhabe und Gleichberechtigung. Zum Zusammenleben auf gleicher Augenhöhe gehört, dass auch Menschen aus Nicht-EU-Staaten, die teilweise seit Jahrzehnten in Österreich leben, das kommunale Wahlrecht erhalten. EU-Bürger dürfen bei Gemeinderatswahlen wählen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. Angehörigen anderer Staaten ist das Wahlrecht jedoch verwehrt, auch wenn sie seit 40 Jahren in Österreich wohnen. Im Gegensatz zu Landtags- und Nationalratswahlen, wo das Wahlrecht durch die Staatsangehörigkeit erlangt wird, ist die Zugehörigkeit zu einer Kommune mit den damit einhergehenden Pflichten davon unabhängig.
Jeder Mensch hat das Recht, bei ausreichendem Verständnis an seinem Lebensmittelpunkt die kommunale Politik mitzubestimmen. Da Wahlkampf, Medienberichterstattung, Politikerinterviews etc. fast ausschließlich in deutscher Sprache erfolgen, kommt Kenntnissen deutscher Sprache beim Wahlakt eine besondere Bedeutung zu. Die Kopplung des Wahlrechts von Nicht-EU-Ausländern an Kenntnisse deutscher Sprache stellt auch einen Hebel für beschleunigte Integration dar, und ist auch eine Integrationsmaßnahme.
Es ist zu betonen, dass dieser Vorschlag eine echte Ausweitung des Wahlrechts darstellt, der niemanden prinzipiell ausschliesst.
Was Wien mit seiner verfassungsmäßig einzigartigen Struktur betrifft (Land=Gemeinde; darunter ist nur der Bezirk als kleinste ebene), so bezieht sich kommunales Wahlrecht - Verfassungsänderung vorbehalten - auf die Bezirksebene.