Ich beantrage § 1 (3) SGO wie folgt zu ändern:
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(3) Befangenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
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(3) Befangenheit und Ausgeschlossenheit eines Schiedsrichters kann in sinngemäßer Anwendung von §§ 19 ff. Jurisdiktionsnorm von Streitparteien geltend gemacht oder vom Schiedsrichter selbst wahrgenommen werden. Entscheidungen zur Befangenheit können durch Beschluss der BGV oder LQFB abgeändert werden und führen, sofern ein befangener Schiedsrichter an einem Verfahren teilgenommen hat, zu dessen Nichtigkeit.
Begründung:
Die §§19ff JN, auf die sich unsere Schiedsgerichtsordnung bezieht regeln auch die Ausgeschlossenheit von Richtern, nicht boß die Befangenheit.
Wenn sich unsere SGO ausschließlich auf die Befangenheit bezieht, kommt zB § 20 JN nicht zur Anwendung.
§ 20 JN:
(1) Richter sind von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ausgeschlossen:
1. in Sachen, in welchen sie selbst Partei sind, oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen stehen;
2. in Sachen ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind sowie in Sachen ihrer Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesen in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind;
3. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder und Pflegebefohlenen;
4. in Sachen, in welchen sie als Bevollmächtigte einer der Parteien bestellt waren oder noch bestellt sind;
5. in Sachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urtheiles oder Beschlusses theilgenommen haben.
(2) Der Richter ist in den unter Abs. 1 Z 2 und 3 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht.
Dies sollte auch bei uns gelten und war offenbar auch so gedacht, sonst stünde in § 1 (3) SGO nur ein Verweis auf § 19 JN und nicht auf §§ 19 ff JN.
Ich gehe daher davon aus, dass es sich von Anfang an um eine Lücke handelt, die hiermit geschlossen werden sollte.
PS: Diskussion bitte im Forum und nicht in Anregungen