Der EBV möge bei seiner Sondersitzung zu Situation in Salzburg folgendes Vorgehen beschließen:

===Vorgehen:===
1.) Die LO Salzburg wird aufgelöst.
2.) Es werden über vier Wochen hinweg an einem fixen Termin Sitzungen abgehalten, in denen sich jeder einbringen kann; wer an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, kann sich zwischen den Sitzungen entsprechend einbringen (Pad, Forum, …).
3.) In den ersten beiden Sitzungen werden prinzipielle Vorschläge für den weiteren Weg gesammelt.
4.) Zur „Halbzeit“ (nach der zweiten Sitzung) wird per LQFB in einem schnellen Meinungsbild bis zur dritten Sitzung abgeklärt, welche prinzipiellen Optionen ausreichend mehrheitsfäihg erscheinen, dass eine genauere Ausarbeitung lohnt.
5.) In der dritten und vierten Sitzung werden die vielversprechenderen Vorschläge konkret als sonstige Beschlüsse ausgearbeitet.
6.) Nach der vierten Sitzung wird in einem sonstigen direkten Beschluss via LQFB ein verbindlicher Beschluss zur Lösung gefasst.

===Begründung===
Verbindung der Initiativen https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2027.html und https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/2030.html

Eine Neugründung der LO Salzburg dauert mindestens genau so lange wie jeder Lösungsprozess. Es könnte also parallel vorgegangen werden.

Der EBV benötigt eine Grundlage für die Entscheidung der Auflösung der LO. Diese kann nur in diesem Meinungsbild erfolgen. **Bitte von der Reihung der Initiativen in LQFB Gebrauch machen.**

Einerseits nutzt die LO Salzburg LQFB und bestimmt so über die Bundesorganisation mit, andererseits verweigert die LO Salzburg sich weitgehend dem Konsens der Bundesgeneralversammlung. Nur eine Auflösung der LO und eine Neugründung nach der BGO kann wirksam zur Beteiligung auch neuer Piraten in Salzburg führen. Die BGF oder BGV sollte vor der schriftlichen Bestätigung die Protokolle der Gründung prüfen, dabei empfiehlt sich eine Bekanntmachung im Forum. Möglich wäre, sofern LQFB noch aktiv und verwendet wird, eine Bestätigung der Gründung mittels des Regelwerkes sonstiger Beschluss.

Details:

Die wesentliche Stelle der BGO: "Die Gründer haben eine Gründungsveranstaltung anzukündigen und abzuhalten, bei der ein aus drei Mitgliedern bestehender Interimsvorstand zu wählen ist. Die BO ist in den Gründungsprozess einzubinden, sie muss potentielle Mitglieder der LO über die geplante Gründungsveranstaltung informieren. Die Gründung ist protokollarisch festzuhalten und der BGF oder BGV zu übermitteln. Die LO gilt erst mit der schriftlichen Bestätigung der BGF oder BGV als offiziell gegründet. Binnen sechs Monaten muss eine LGV abgehalten werden."

Die Auflösung der LO müsste nach der Satzung mit 90% der Stimmen des EBV erfolgen. Derzeitige Mitglieder des EBV sind die fünf Mitglieder des BV, die vier Mitglieder der BGF und die Mitglieder des Länderrats. Der Länderrat in Vorarlberg ist zurückgetreten, in Salzburg kann dieser auch nach dem Schiedsgerichtsurteil vom iLV Wolf entsendet werden (wurde schon vor langer Zeit diskutiert) und sollte auch mitstimmen, solange es nicht Wolf selber ist und der Misstrauensantrag ihn nicht jedenfalls dieser Organstellung eines Organs, das an der Willensbildung auf Bundesebene mitwirkt, enthoben hat. Die LO Burgenland hat ein zahlendes Mitglied, der Länderrat ist wohl schon ausgetreten. Tirol hat (mW) keinen stimmberechtigten Länderrat. Bleiben Wien, NÖ, Kärnten, also 3 + Salzburg. 9 (BV+BGF) + 4 (LR) = 13. Wer nicht teilnimmt hat keine Stimme. Salzburg stimmt sicher dagegen, die Auflösung müsste also ansonsten einstimmig gefällt werden. Fat Chance.