Der Bundeswahlordnung möge in §2.c folgende Absätze hinzugefügt werden:
==== Text ====
(x) Betrifft ein Wahlvorschlag mehrere politische Ebenen, so kann die höchste zuständige Mitgliederversammlung einen Beschluss zur Bestätigung der Akzeptanzwahl aller Kandidaten fassen.

(y) In diesem Fall ist die bereits (für Wahlvorschläge auf niedrigerer Ebene) erfolgte Akzeptanzwahl von Kandidaten, die nicht ohnedies auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz kandidieren (und sich somit einer Akzeptanzwahl auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung stellen müssen), separat durch eine Akzeptanzwahl bei dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kandidaten, die bereits auf einem untergeordneten Wahlvorschlag auf einem Listenplatz stehen, müssen bei der bestätigenden Akzeptanzwahl nicht anwesend sein.

(z) Kandidaten, die bei der Akzeptanzwahl auf dieser höchsten zuständigen Mitgliederversammlung nicht bestätigt werden, werden aus den Wahlvorschlägen auf allen Ebenen gestrichen; nachgereihte Kandidaten rücken nach. Diese Klausel gilt auch ohne expliziten Beschluss der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung (in diesem Fall nur für jene Kandidaten, die auf der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung für einen Listenplatz auf dem Wahlvorschlag auf höchster Ebene kandidieren).

==== 2. Teil des Antrags ====
Die BGV möge beschließen gemäß des neu eingeführten Absatzes in §2.c eine Bestätigung der Kandidaten auf Landeslisten zur Nationalratswahl durchzuführen. Die Tagesordnung wird um diesen Punkt erweitert.
==== Begründung ====
- Die Nationalratswahlen haben bundesweite Relevanz
- Die Kandidaten sollten bundesweit akzeptiert sein
- Bei einigen Landesorganisationen sind nur sehr wenige aktiv - mit weniger als 10 aktiven Mitgliedern ist ein hinreichendes Kandidatengrillen und eine hinreichende Repräsentativität nicht gegeben.