Ich beantrage die Bundeswahlordnung in §2.c wie folgt zu ändern und den geänderten Passus sofort anzuwenden:
Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 33.3% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
Neuer Text
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.
Außerdem möge §2.c folgender Absatz hinzugefügt werden:
Text
(x) Betrifft ein Wahlvorschlag mehrere politische Ebenen, so ist die Akzeptanzwahl der Kandidaten durch eine Akzeptanzwahl bei der höchsten zuständigen Mitgliederversammlung zu bestätigen, sofern diese den Beschluss dazu fasst. Kandidaten die bereits auf einem Listenplatz stehen müssen bei der bestätigenden Akzeptanzwahl nicht anwesend sein.
Und schließlich: die BGV möge beschließen gemäß des neu eingeführten Absatzes in §2.c eine Bestätigung der Kandidaten auf Landeslisten zur Nationalratswahl durchzuführen. Die Tagesordnung wird um diesen Punkt erweitert.
Begründung
Die 33.3% sind äußerst niedrig und meiner Meinung nach zu niedrig angesetzt. Die 33.3% wurden eingeführt da man Angst hatte dass die Listen sonst sehr leer bleiben würden. Es hat sich gezeigt dass bei allen Listenwahlen bisher (in den Ländern) alle Kandidaten deutlich über 50% erreicht haben. Dies sind 2 Gründe warum dieser Paragraph angepasst werden sollte.
Der Dritte ist Einheitlichkeit. In §2.a und §2.b sind 50% erforderlich. Um Verwirrung zu vermeiden wäre es sinnvoll hier auch 50% zu definieren.
- Die Nationalratswahlen haben bundesweite Relevanz
- Die Kandidaten sollten bundesweit akzeptiert sein
- Bei einigen Landesorganisationen sind nur sehr wenige aktiv - mit weniger als 10 aktiven Mitgliedern ist ein hinreichendes Kandidatengrillen und eine hinreichende Repräsentativität nicht gegeben.