Kleinigkeiten wurden verändert, im 1. Antrag wär ein bisschen zu viel gestrichen worden.


===Antrag===

Die Satzung und die Bundesgeschäftsordnung mögen wie folgt geändert werden:

Satzung §5 (1)

Ersetzen des folgendes Passus: ", ferner bei Bestehen der jeweiligen Einheiten im jeweiligen Bereich Bezirks- und Stadtgeneralversammlungen (BezGVs und StGVs) sowie Bezirks- und Stadtgeschäftsführungen (BezGFs und StGFs)." 
durch die Stelle ". Ferner haben auf Wahllisten gewählte Personen sowie von Versammlungen bestimmte Wahlkampfkoordinatoren bis zur Abhaltung der jeweiligen Wahl die gleichen Pflichten wie Organe der Piratenpartei Österreichs." 

Satzung §5 (2)

Alter Text
"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe vorsehen."
Neuer Text
"Die Länder-GOs können im Rahmen der Bundes-GO weitere Organe auf Landesebene vorsehen."

BGO §6 (6)
Alt: ", im Speziellen für Organe der Unterorganisationen."
Neu: "."

BGO §9 (10)

Alter Text
"In jeder LO können sich Unterorganisationen bilden. Die LO haben volle Verfügungsgewalt über ihre Unterorganisationen. Die Voraussetzungen und Abläufe für Unterorganisationen sind in der Landes-GO zu regeln."

Neuer Text
"Zusätzlich können regionale Mitgliederversammlungen (unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen und mit Bestätigung durch die BGF) durch mindestens zehn Mitglieder Piratenpartei Österreichs einberufen werden. Diese Mitgliederversammlungen können regionale Wahllisten erstellen und die Region betreffende Beschlüsse fassen, sofern diese nicht im Widerspruch zu Satzung oder BGO stehen. Beschlüsse regionaler Mitgliederversammlungen können von einer Mitgliederversammlung einer höheren Ordnung abgeändert werden. Die BGV ist die Mitgliederversammlung höchster Ordnung.“


===Begründung===

Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität.
Lokale Mitgliederversammlungen, wenn dringende Beschlüsse gefasst oder Wahllisten erstellt werden müssen.
Gleiche Pflichten (Transparenz, Protokolle, ...) für Listenkandidaten wie für Organe.